2.7.1.1 Höhe, § 9 Abs. 1 TVHöD

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVHöD am 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 betrug das monatliche Studienentgelt 1.490,00 EUR; seit dem 1. April 2022 erhalten die Studierenden ein monatliches Studienentgelt i. H. v. 1.515,00 EUR. Dieses erhöht sich ab dem 1.3.2024 auf 1.665,00 EUR.[1] Insoweit besteht ein Gleichklang zu der Höhe des monatlichen Studienentgelts, welches Studierenden bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil – (= u. a. Pflegebereich) gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 zweiter Spiegelstrich TVSöD zusteht.

Allerdings ist das Studienentgelt statisch ausgestaltet, so dass sich bei nachfolgenden Entgeltentwicklungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kein Anspruch der Studierenden auf eine tarifdynamische Anpassung ergibt.

 
Hinweis

Für die Berechnung des Studienentgelts bei Beginn bzw. Beendigung des Studienverhältnisses während eines Kalendermonats enthält weder das HebG noch der TVHöD eine Regelung. Der auf einen Tag entfallende Anteil des monatlichen Studienentgelts ist daher nach der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats zu errechnen (1/28, 1/29, 1/30 oder 1/31).

[1] § 1 Ziffer 1 des Änd.TV Nr. 2 vom 22.4.2023 zum TVHöD.

2.7.1.2 Steuer, Sozialversicherung, Zusatzversorgung, § 9 Abs. 2 TVHöD

Dual Studierende sind sozialversicherungsrechtlich den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt (siehe Ziffer 1.4.1). Damit unterliegen sie sowohl während des berufspraktischen Teils als auch während des hochschulischen Teils der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 2 TVHöD klargestellt, dass das Studienentgelt steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist und bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt wird.

2.7.1.3 Fälligkeit des Studienentgelts, § 9 Abs. 3 TVHöD

Die Regelung zur Fälligkeit in Absatz 3 entspricht § 8 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil – bzw. § 8 Abs. 3 TVSöD. Dementsprechend wird das Studienentgelt zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung gezahlte Entgelt. Da auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung der TVöD-K Anwendung findet (vgl. § 1 Satz 2), ist das Studienentgelt fällig am letzten Tag eines jeden Monats (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K), wobei unter dem letzten Tag eines Monats der letzte Arbeitstag zu verstehen ist (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K).

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