Unter Beachtung der allgemein gültigen Pfändungsgrenzen ist die Sparkassensonderzahlung pfändbar, da es sich um reguläres Einkommen handelt. Einschränkende Tatbestände der ZPO, wie z. B. die teilweise Unpfändbarkeit des Weihnachtsgeldes, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht anzuwenden[1]. Im konkreten Fall handelte es sich um die Pfändbarkeit des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung. Die Rechtsprechung ist auf den variablen Anteil der Sparkassensonderzahlung übertragbar.

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