Der Gemeinsame Ausschuss wirkt bei Entwicklung, Einführung und Controlling der Systeme mit (§ 18.1 Abs. 2 TVöD-S). Seine Aufgaben beschränken sich auf eine Mitwirkung, d. h. er kann Vorschläge für die betrieblichen Systeme entwickeln. Ob diese angenommen werden, entscheiden der Vorstand und der Personalrat im Rahmen der Dienstvereinbarung.
Da die Einzelheiten des Vergütungssystems, welche nicht tariflich vorgegeben sind, im Rahmen einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung zu regeln sind, wird empfohlen, neben dem Gemeinsamen Ausschuss das gesamte Gremium Personalrat frühzeitig in die Entwicklung des Vergütungssystems einzubinden. Hierdurch vermeiden Sie, dass ein vom Gemeinsamen Ausschuss entwickeltes, mit dem Vorstand abgestimmtes Vergütungssystem am Ende mangels Mehrheit im Gesamtgremium Personalrat scheitert.
Der Gemeinsame Ausschuss ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen (§ 18.1 Abs. 3 Satz 1 TVöD-S). Beschäftigte können daher im Wege der Beschwerde auf Mängel des Systems nach §§ 18.1 ff. TVöD-S und seiner Anwendung hinweisen. Zu beachten ist hierbei das Schriftformerfordernis (§ 126 BGB). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Beschwerden im Wege der Korrektur abgeholfen werden soll, obliegt nach § 18.1 Abs. 3 Satz 2 TVöD-S allein dem Arbeitgeber.
Durch seine Zuständigkeit nicht nur für Mängel des Systems, sondern auch für dessen Anwendung, werden durch den Gemeinsamen Ausschuss auch Beschwerden über Einzelfälle der Systemanwendung behandelt. Diese Überprüfungsmöglichkeit ist jedoch begrenzt. Sie ist nur bei der falschen Anwendung des Systems und der Regelungen der Dienstvereinbarung möglich. Dagegen kann und darf der Ermessensspielraum der Führungskraft bei systemkonformer Anwendung der betrieblichen Regelungen nicht durch den Gemeinsamen Ausschuss überprüft werden. Eine Beschwerde eines Mitarbeiters, der lediglich mit dem Ergebnis der Zielerreichung und Leistungsbewertung nicht einverstanden ist, fällt somit nicht in die Zuständigkeit des Gemeinsamen Ausschusses.
Eine weitere zur Auflösung von Problem- oder Konfliktlagen gegebene Zuständigkeit des Gemeinsamen Ausschusses ist in der Niederschrifterklärung zu § 18.4 Abs. 4 TVöD-S geregelt. Hiernach wird er auch tätig, wenn sich abzeichnet, dass über den unternehmenserfolgsbezogenen Teil der Sparkassensonderzahlung zwischen den Betriebsparteien keine Einigung im Rahmen der Dienstvereinbarung zustande kommt. Er wird dann auf Antrag einer Betriebspartei um jeweils einen Vertreter der Landesbezirkstarifvertragsparteien ergänzt und unterbreitet den Betriebsparteien einen Konsensvorschlag für den Abschluss der Dienstvereinbarung.
Eine weitere Zuständigkeit des Gemeinsamen Ausschusses betrifft Beschwerden zu Leistungsstufen-Entscheidungen nach § 17 TVöD-S. Insofern ist der nach § 17 Abs. 2 Satz 4 TVöD-S tätige Gemeinsame Ausschuss mit dem Gemeinsamen Ausschuss nach § 18.1 Abs. 2 TVöD-S identisch. Zu den entsprechenden eher systematisch angelegten Aufgaben, welche die eigene Einzelentscheidung bewusst ausspart, vgl. Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 Satz 6 TVöD-S.
Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses werden jeweils zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Personalrat benannt (§ 18.1 Abs. 2 TVöD-S). Der Gemeinsame Ausschuss ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Personalrats; er hat keine Entscheidungskompetenz.
Eine Regelung zur Anzahl und Funktion der Mitglieder ergibt sich aus den tariflichen Regelungen nicht. Über die Anzahl der Mitglieder verständigen sich Vorstand und Personalrat.
Es empfiehlt sich aber, den Gemeinsamen Ausschuss nicht zu groß zu bilden, damit dieser effizient arbeiten kann.
Die Mitglieder sollten mit den Strukturen des Hauses, den Aufgaben der einzelnen Bereiche und der eingesetzten Controlling-Instrumente vertraut sein.
Alle Mitglieder müssen Beschäftigte der Sparkasse sein; die durch den Personalrat benannten Mitglieder müssen nicht Mitglied der Personalvertretung sein.
Beachten Sie bei der Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses, dass dieser – wie oben dargestellt – nicht nur während der Einführungsphase des Vergütungssystems im Amt ist, sondern als Fachgremium für abstrakt-generelle Fragen und als Beschwerde- und Überwachungsorgan auch anschließend seine Zuständigkeit behält.