BAG, Urteil v. 23.3.2017, 8 AZR 89/15
Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen i. S. d. Richtlinie 2001/23/EG dar.
Sachverhalt
Im Arbeitsvertrag des Klägers, der seit 1984 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, die eine Rehabilitationsklinik betreibt, beschäftigt ist, war die Geltung des BAT sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung (…), soweit in dem Arbeitsvertrag nicht ausdrückliche Regelungen getroffen sind, vereinbart. Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde die M-AG Gesellschafterin der Beklagten.
Ein seit Jahren zwischen den Parteien bestehender Streit darüber, ob dem Kläger Entgelt nach den Entgelttabellen des TVöD zusteht, wurde vom ArbG Essen mit Urteil vom 15.2.2007 rechtskräftig dahingehend entschieden, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD vom 13.9.2005 einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Auf der Grundlage dieses Urteils hat der Kläger die Beklagte u. a. auf Zahlung rückständigen Entgelts für die Monate Januar bis November 2013 auf Basis der Entgelttabelle TVöD in Anspruch genommen. Dagegen brachte die Beklagte vor, aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron u. a. (vom 18.7.2013, C-426/11) sowie aus Art. 16 der Charta der Grundrechte folge, dass sie nicht dynamisch an den TVöD gebunden sei, sondern der BAT statisch mit dem Stand 31.1.2003 weitergelte, was zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils im Vorprozess führe.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das geltend gemachte rückständige Entgelt.
Das Gericht entschied, dass der Kläger für die Monate Januar bis November 2013 zwar nach § 15 TVöD einen Anspruch auf das monatliche Tabellenentgelt nach der damals maßgeblichen Tabelle habe; denn aufgrund des Urteils des ArbG Essen stehe rechtskräftig fest, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD sowie deren ergänzende Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Das von der Beklagten benannte Urteil des EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron u. a. nach Art. 16 GRC ändere an diesem Ergebnis nichts, da der vorliegende Sachverhalt weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG (vom 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen) noch in den von Art. 16 GRC falle; denn nach der Rechtsprechung des EuGH stelle der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen i. S. d. Richtlinie 2001/23/EG dar.
Die Klage hatte jedoch deshalb keinen Erfolg, da nicht feststeht, ob dem Kläger überhaupt das Entgelt nach der von ihm geltend gemachten Entgeltgruppe KR 7a Stufe 6 zustand. Aufgrund dessen wurde die Sache an das LAG zurückverwiesen.