LAG Nürnberg, Urteil v. 9.5.2017, 7 Sa 560/16
Eine Ausschlussfrist, die den Mindestlohn nicht ausnimmt, ist nicht insgesamt unwirksam, sondern nur, soweit sie Ansprüche auf Mindestlohn tangiert. Ansprüche auf Urlaubs- und Überstundenabgeltung sind grds. nicht betroffen.
Sachverhalt
Im Arbeitsvertrag des Klägers war geregelt, dass Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Zudem verfallen die Ansprüche, wenn sie nach Ablehnung der Gegenseite nicht innerhalb weiterer 3 Monate eingeklagt werden.
Der Kläger, der von Januar 2014 bis einschließlich Juli 2015 bei der Beklagten beschäftigt war, forderte mit Schreiben vom 14.9.2015 den Beklagten auf, ihm eine Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage aus 2014 und 2015 i. H. v. 6.387,52 EUR zu zahlen sowie 4.671,88 EUR als Abgeltung für geleistete Überstunden. Diese wies den Anspruch bzgl. der Urlaubstage aus 2014 und der Überstunden ab und behielt sich eine Überprüfung der Urlaubsabgeltung für die Tage aus 2015 vor. Danach verhandelten die beiden Parteien über einen Vergleichsbetrag. Da dies erfolglos war, erhob der Kläger am 21.1.2016 Klage.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg; denn die geltend gemachten Ansprüche sind aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen.
Das Gericht führte hierzu aus, dass gemäß der arbeitsvertraglichen Klausel alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Ausschlussklausel unterfallen und somit auch die streitgegenständlichen Ansprüche schriftlich bis 31.10.2015 hätten geltend gemacht werden müssen, was hier auch mit Schreiben vom 14.9.2015 erfolgt sei. Allerdings hatte der Kläger nicht rechtzeitig Klage erhoben; denn laut Vertrag hätte er sie bis 28.12.2015 erheben müssen. Hier ist sie aber erst am 21.1.2016 bei Gericht eingegangen.
Weiterhin urteilte das Gericht, dass die Ausschlussklausel auch nicht gem. § 3 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 134 BGB insgesamt unwirksam sei. Zwar seien wie hier – da die vorliegende Klausel nicht zwischen Mindestlohn und anderen Ansprüchen differenziert – Vereinbarungen, die den Mindestlohnanspruch beschränken oder seine Geltendmachung ausschließen, unwirksam; Rechtsfolge hiervon sei jedoch, dass die Klausel nur unwirksam sei, soweit sie Mindestlohnansprüche tangiert und nicht die Klausel insgesamt. Das Gericht begründete dies damit, dass es Ziel des Gesetzgebers war, die Arbeitnehmer vor niedrigen Löhnen zu schützen, aber nicht generell Ausschlussklauseln zu untersagen.
Auch verstoße nach Auffassung des Gerichts die Klausel nicht gegen § 309 Nr. 7 BGB oder war intransparent i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch liegt keine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB vor.
Da im vorliegenden Fall Mindestlohnansprüche nicht betroffen waren, konnte sich die Beklagte somit auf die Ausschlussfrist berufen; denn, so das Gericht, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ergebe sich nicht aus § 1 MiLoG, sondern das Urlaubsentgelt bestimme sich nach § 11 BurlG. Auch lag hier die Arbeitsvergütung des Klägers weit über dem gesetzlichen Mindestlohn.