5.1 Allgemeines
Die Vergütungsordnung enthält eine Vielzahl von unbestimmten Tätigkeitsmerkmalen, insbesondere in den ersten Fallgruppen der allgemeinen Vergütungsordnung. Diese sog. unbestimmten Rechtsbegriffe, z.B. "einfache Tätigkeit", "schwierige Tätigkeit", "gründliche Fachkenntnisse", "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse", "selbständige Leistungen" sind auslegungsbedürftig. Ihrem Charakter entsprechend können unbestimmte Rechtsbegriffe nur durch weitere unbestimmte Rechtsbegriffe abstrakt definiert werden. Die Frage, ob die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe von den Gerichten überprüfbar (justiziabel) ist, hat das BAG in zwei Grundsatzurteilen vom 29.01.1986 und vom 19.03.1986 bejaht, dabei jedoch eingeräumt, dass die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale mit gewissen praktischen Schwierigkeiten verbunden sei. Weiterhin haben die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte nach der Rechtsprechung des BAG einen weiteren Beurteilungsspielraum, der umso größer ausfällt, je unbestimmter das Tätigkeitsmerkmal ist. Es kann demnach vorkommen, dass parallel gelagerte Sachverhalte von verschiedenen Arbeits- bzw. Landesarbeitsgerichten unterschiedlich entschieden werden, ohne dass dies vom BAG korrigiert werden kann. Folge kann demnach sein, dass zwei Angestellte des Öffentlichen Dienstes, obwohl sie gleichartige Tätigkeiten verrichten, auch nach höchstrichterlichen Entscheidungen eine unterschiedliche Vergütung erhalten. Da es den Tarifvertragsparteien jedoch unmöglich ist, die vielfältigen Tätigkeitsbereiche des Öffentlichen Dienstes durch spezielle Eingruppierungsnormen zu regeln, kann auch zukünftig trotz der erheblichen Schwierigkeiten auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verzichtet werden.
5.2 Mechanische Tätigkeit
In der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 der Vergütungsordnung B/L und der Vergütungsordnung VkA werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit eingruppiert. Eine mechanische Tätigkeit liegt dann vor, wenn:
- Tätigkeiten auszuüben sind, für deren Erledigung gedankliche Arbeit so gut wie nicht aufgewendet werden muss,
- Tätigkeiten auf einem leicht übersehbaren, eng begrenzten Aufgabenbereich auszuüben sind,
- Tätigkeiten mit Handarbeit verbunden sind.
Zur Auslegung sind die Tätigkeitsbeispiele im Klammerzusatz der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 heranzuziehen, die wie folgt lauten:
"z.B. Führung einfacher Kontrollen und Listen wie Aktenausgabekontrollen, Nummernverzeichnisse, Hilfsleistung bei der Postabfertigung, insbesondere Anfertigung von Anschriften mit der Hand oder auf mechanischem Wege und dergleichen; Ausschneiden und Aufkleben von Zeitungsnachrichten nach Anweisung und Herkunftsbezeichnungen dieser Ausschnitte; Einordnen von Karteiblättern; Heraussuchen und Einordnen von Aktenstücken; Anfertigung von Abschriften und Reinschriften in Hand- und Maschinenschrift in deutscher Sprache, auch unter Verwendung von Formularen und gelegentliches Aufnehmen von Stenogrammen."
- Botendienst mit konkreten Vorgaben der Postverteilung/Zubringerdienste.
- Tätigkeiten am Kopiergerät mit konkreten Vorgaben, was zu tun ist.
- Tätigkeiten in Registratur oder Lager.
Das zeitliche Ausmaß der mechanischen Tätigkeit muss mindestens 50 v.H. der Gesamtarbeitszeit ausmachen.
Es besteht ein Bewährungsaufstieg nach zwei Jahren in die Vergütungsgruppe IX, Fallgruppe 2.
5.3 Einfachere Arbeiten
In Vergütungsgruppe IXb, Fallgruppe 1 der VergO B/L sowie in Vergütungsgruppe IX, Fallgruppe 1 der VergO VkA werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten eingruppiert.
"Einfachere Arbeiten" setzen ein gewisses Maß an gedanklicher Überlegung voraus, der Anteil manueller Tätigkeiten ist noch beachtlich. Die Arbeitsvorgänge müssen eine Steigerung hinsichtlich der gedanklichen Arbeit gegenüber der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe X "vorwiegend mechanische Tätigkeit" erfordern. Sie verlangen keine Berufsausbildung und können von dem jeweiligen Angestellten nach Einweisung in die Tätigkeit selbständig ausgeführt werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind auch keine besonderen Fachkenntnisse, z.B. zur Bedienung von Maschinen undGeräten, o.ä. erforderlich. Zur Auslegung sind im Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 Tätigkeitsbeispiele aufgeführt:
"z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien, z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordnete Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen, Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachricht...