7.4.1 Fehlen einer allgemeinen Regelung
Die Tarifvertragsparteien haben sich – anders als beim Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT – nur für den kleinen Teilbereich der Teilzeit auf eine ausdrückliche Regelung in § 23b einigen können. Dieses Regelungsdefizit zeitigt jedoch keine gravierenden Auswirkungen, da die im Einzelfall anstehenden Rechtsfragen in den meisten Fällen in den jeweils einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen geregelt sind.
Zur Auslegung der in den Tätigkeitsmerkmalen verwendeten Begriffe sowie zur Handhabung von Unterbrechungszeiten bzw. Zeiten ohne Tätigkeit haben die Arbeitgeber folgendes Rundschreiben gefertigt:
Rundschreiben des BMI vom 9.12.1974 – D III 1 – 220 218/238 i.d.F. des Rundschreibens vom 29.3.1976 – D III 1 – 220 218/238 geändert durch Rundschreiben vom 23.11.1987 – D III 1 – 220/210/113.
I. die Anlagen 1a und 1b zum BAT verwenden zur Bestimmung der Voraussetzungen für einen Zeitaufstieg oder einen Bewährungsaufstieg bzw. zur Bestimmung zeitlicher Voraussetzungen für die Ein- und Höhergruppierung unterschiedliche Formulierungen.
Im Wesentlichen werden gefordert Zeiten einer:
A. Berufsausübung oder Berufstätigkeit
Tätigkeit
Spezialtätigkeit
Tätigkeit in einem Arbeitsgebiet
Tätigkeit in einem Spezialgebiet
Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe.
B. Tätigkeit (Berufsausübung, Berufstätigkeit) in einer bestimmten Vergütungs- oder Fallgruppe.
Daraus ergeben sich für die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale folgende Grundsätze:
1. Soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt, ist es gleichgültig, bei welchem Arbeitgeber oder in welchem Rechtsverhältnis die zu Buchst. A. genannten Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung abgeleistet worden sind.
2. In den Fällen des Buchst. B. müssen die Zeiten dagegen in einem Arbeitsverhältnis nach dem BAT und in einer Tätigkeit zurückgelegt worden sein, die die Tätigkeitsmerkmale der angezogenen Vergütungs- oder Fallgruppe erfüllt.
II. Im Einzelnen ergeben sich aus dem in Abschnitt I Nr. 1 dargelegten Grundsatz folgende Anwendungsregeln:
1. Enthält ein Tätigkeitsmerkmal eine der folgenden Formulierungen
- nach x-jähriger Tätigkeit/Bewährung als ...
- nach x-jähriger Berufsausübung/Bewährung in dieser Tätigkeit
- nach x-jähriger Ausübung dieser Tätigkeit
- nach x-jähriger Berufsausübung/Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Y (Fallgruppe Z)
- nach x-jährigen/er praktischen Erfahrungen/Berufserfahrung
- nach x-jähriger Erfahrung in Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Y/in dieser Tätigkeit
- nach x-monatiger/jähriger Ausübung der Tätigkeit eines
- in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Y (Fallgruppe Z) nach x-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
sind alle Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen. Es spielt keine Rolle, in welchem Rechtsverhältnis (z.B. ob als Angestellter oder als Arbeiter) die Tätigkeit ausgeübt worden ist.
2. Enthält ein Tätigkeitsmerkmal eine der folgenden Formulierungen
- nach x-monatiger/jähriger Berufsausübung/Berufstätigkeit/Berufserfahrung/ Bewährung nach Ablegen der Prüfung/nach erlangter Erlaubnis ...
gilt Nr.1 für alle Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit nach Ablegen der Prüfung bzw. nach Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs.
3. Enthält ein Tätigkeitsmerkmal eine der folgenden Formulierungen
- Angestellte nach x-jähriger Bewährung/Tätigkeit als solche in diesen Behörden
sind nur die Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit zu berücksichtigen, die im Angestelltenverhältnis bei den in dem betreffenden Tätigkeitsmerkmal genannten Behörden zurückgelegt worden sind.
4. Enthält ein Tätigkeitsmerkmal eine der folgenden Formulierungen
- nach x-jähriger Beschäftigung/Tätigkeit als solche im Arbeitsverhältnis/als ... im Arbeitsverhältnis
sind nur die Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit zu berücksichtigen, die im Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar in dem Tätigkeitsmerkmal nicht ausdrücklich eine Tätigkeit im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst gefordert wird, aber die Arbeitertätigkeit nur im öffentlichen Dienst ausgeübt werden kann (z.B. Justizaushelfer, Eichhelfer) oder sich aus anderen tariflichen Vorschriften – wie z.B. bei Boten, Pförtnern und Vervielfältigern aus der Protokollnotiz Nr. 30 zu Teil I der Anlage 1a (Bund/TdL) – ergibt, dass nur eine Arbeitertätigkeit im öffentlichen Dienst gemeint ist.
5. Enthält ein Tätigkeitsmerkmal eine der folgenden Formulierungen
- nach x-jähriger Bewährung/Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Y (Fallgruppe Z) oder einer dieser Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages
sind nur Zeiten zu berücksichtigen, die
- im Geltungsbereich des BAT im Angestelltenverhältnis in der betreffenden Vergütungsgruppe (und Fallgruppe) oder
- außerhalb des Geltungsbereichs des BAT in einer entsprechenden angestelltenrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
6. Enthält ein Tätigkeitsmerkmal die folgende Formulierung
- nach x-jähriger Tätigkeit nach Abschluss de...