8.1 Höhergruppierung
Überträgt der Arbeitgeber dem Angestellten eine tariflich höher bewertete Tätigkeit auf Dauer , ist der Angestellte mit dem Tag der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit automatisch in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies folgt aus dem Grundsatz der Tarifautomatik. Im Arbeitsvertrag ist in diesem Fall eine Änderung hinsichtlich der vom Angestellten geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich, die in der Praxis oft dadurch zustande kommt, dass der Angestellte die neue, höherwertige Tätigkeit ohne Einwendungenübernimmt.
Der Angestellte A ist bei der Stadt B als Sachbearbeiter im Amt für Wohnungswesen tätig und erhält Vergütung nach VergGr. VIb, Fgr. 1a. Am 01.01.2002 wurden ihm neue Aufgaben, die den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. Vc, Fgr. 1a entsprechen, auf Dauer übertragen. Der Angestellte A ist mit Wirkung vom 01.01.2002 in VergGr. Vc höher gruppiert.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Angestellte ohne ausdrückliche Übertragung einer neuen Tätigkeit höher gruppiert ist:
- Wenn der Angestellte die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT erfüllt.
- Wenn der Angestellte die Voraussetzungen für den Fallgruppenbewährungsaufstieg erfüllt.
- Wenn der Angestellte in eine höherwertige Tätigkeit hineinwächst (§ 23 BAT).
Wenn die Eingruppierung von einer oder mehreren Voraussetzungen in der Person des Angestellten abhängt, mit dem Tag der Erfüllung dieser Voraussetzungen.
Z.B.: erfolgreiches Ablegen der ersten oder zweiten Prüfung nach § 25 BAT (§ 25 BAT gilt nur im Bereich der VkA).
- Bei einer Änderung der tariflichen Bewertung der auszuübenden Tätigkeit durch entsprechende Änderung der VergO.
8.2 Herabgruppierung (Rückgruppierung)
Herabgruppierung ist die Einreihung des Angestellten in eine niedrigere Vergütungsgruppe. Eine Herabgruppierung kann erfolgen zur Korrektur eines Bewertungsirrtums. Hier ist mit der Herabgruppierung keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit verbunden.
Die Herabgruppierung kann aber auch geschehen durch Veränderung eines variablen Tarifmerkmals wie z.B. Durchschnittsbelegung bei einer Kindergartenleiterin in VergGr IVb, Fgr 3 nach dem Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.
Die Herabgruppierung kann auch erfolgen als Konsequenz einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit, wenn dem Angestellten eine tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen wird.
8.2.1 Korrektur eines Bewertungsirrtums
Die entscheidende Frage bei der Beurteilung eines Bewertungsirrtums ist, welche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag zukommt. Hier sind zwei Möglichkeiten denkbar:
1. Die Angabe der Vergütungsgruppe stellt eine eigenständige vertragliche Vereinbarung über die Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit dar. Der Angestellte hat Anspruch auf Übertragung entsprechender Tätigkeit. Eine Korrektur eines Bewertungsirrtums müsste dann in der Weise erfolgen, dass dem Angestellten eine entsprechend höherwertige Tätigkeit übertragen wird.
2. Die Angabe im Arbeitsvertrag stellt lediglich eine deklaratorische Information seitens des Arbeitgebers dar, welcher Vergütungsgruppe die vom Angestellten auszuführende Tätigkeit kraft Tarifautomatik zuzuordnen ist. Eine Korrektur des Bewertungsirrtums erfolgt hier in der Weise, dass die Vergütungsgruppe entsprechend abgeändert wird.
Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung des BAG ist von der zweiten Alternative auszugehen. Kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stellt abstrakt und auf Vorrat ein. Vielmehr erfolgen Einstellungen immer im Hinblick auf eine konkret auszuübende Tätigkeit. Es soll eine bestimmte Stelle besetzt werden. Inhalt des Arbeitsvertrages ist die Tätigkeit auf der in Aussicht genommenen Stelle. Darüber hinaus besteht aufgrund der Systematik der Vergütungsordnung im öffentlichen Dienst die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Angestellten kraft Direktionsrechts mit anderen Tätigkeiten der gleichen tariflichen Wertigkeit zu betrauen, also in der gesamten Bandbreite der Tätigkeiten innerhalb der gleichen Vergütungsgruppeeinzusetzen. Die maßgebliche Vergütungsgruppe ergibt sich aufgrund der Tarifautomatik aus der Wertigkeit der ins Auge gefassten auszuübenden Tätigkeit. Diese Tätigkeit wird nach den maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen bewertet und das Ergebnis dieser Bewertung – die Einreihung des Angestellten in das Vergütungsgruppensystem – wird gem. § 22 Abs.3 BAT dem Angestellten deklaratorisch mitgeteilt. Daher kann die für einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst typische Vereinbarung grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt entnommen werden kann, die angegeben...