Eine ständige Unterstellung einer Anzahl von Mitarbeitern rechtfertigt eine Höhergruppierung, weil die Koordination der Arbeitsaufgaben sowie die Dienst- und Fachaufsicht auf Dauer bei der höheren Zahl von Mitarbeitern schwieriger ist. Daraus ergibt sich aber auch, dass der Vorgesetzte gegenüber den unterstellten Beschäftigten während der gesamten Arbeitszeit eine auf Dauer ausgerichtete Weisungs- und Aufsichtsbefugnis innehat. Er muss jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen eingreifen zu können. Die sich aus dem Unterstellungsverhältnis ergebende Weisungs- und Aufsichtsbefugnis kann sich aufgrund einer Fachaufsicht, Rechtsaufsicht oder Dienstaufsicht ergeben. Es braucht also im Einzelfall nicht nach Fach-, Rechts- oder reiner Dienstaufsicht unterschieden werden.
Unterstellung bedeutet des Weiteren, dass der betreffende Beschäftigte innerhalb der Verwaltungsgliederung einer Organisationseinheit verantwortlich vorstehen muss. Grundsätzlich wird die Beschäftigung des Vorgesetzten und des ihm unterstellten Beschäftigten in der gleichen Organisationseinheit vorausgesetzt. Eine nur "mittelbare" Unterstellung im Rahmen der Behördenhierarchie reicht nicht aus.
"Ständige" Unterstellung bedeutet eine ununterbrochene auf gewisse, nicht unerhebliche Dauer angelegte Unterstellung. Eine zeitliche Untergrenze hat das BAG nicht festgelegt. Nach Auffassung des BAG ist jedenfalls eine "ständige Unterstellung" bei einer länger als einem Jahr dauernden ununterbrochenen Unterstellung anzunehmen.
Das Erfordernis der ständigen Unterstellung bleibt auch dann erfüllt, wenn die unterstellten Beschäftigten zeitweilig, z. B. durch Urlaub, Erkrankung abwesend sind oder wenn Stellen vorübergehend unbesetzt bleiben. Entscheidende Voraussetzung ist, dass die nicht besetzten Stellen in Organisation und Stellenplan bestehen bleiben.
Da in Organisations- und Stellenplänen ausgewiesene Beamtenstellen vielfach auch mit Tarifbeschäftigten besetzt werden können, regelt § 5 TV EntgO Bund bei Unterstellungsverhältnissen die Vergleichbarkeit von Besoldungsgruppen mit Entgeltgruppen bei Unterstellungsverhältnissen.
§ 5 Satz 2 TV EntgO Bund regelt die Berechnung von Teilzeitkräften bei Unterstellungsverhältnissen. Danach werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. Werden z. B. in dem betreffenden Bereich 3 Arbeitnehmer mit jeweils der Hälfte der Vollarbeitszeit beschäftigt, ergeben sich rechnerisch 1,5 Vollzeitkräfte. Da jedoch nur volle Kräfte berücksichtigt werden können, zählen die 3 Teilzeitbeschäftigten zusammen nur als eine Vollzeitkraft.
Die "ständige Unterstellung" muss durch "ausdrückliche Anordnung" erfolgen. Dies setzt grundsätzlich eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Willenserklärung des Arbeitgebers voraus. Das bedeutet, sie muss von dem zuständigen Organ des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers getroffen werden. Der die Anordnung Treffende muss über die erforderliche Vertretungsmacht verfügen. Die "ausdrückliche Anordnung" muss allerdings nicht unmittelbar dem Beschäftigten gegenüber abgegeben sein. Sie kann auch in Form einer Dienstanweisung oder Verwaltungsverfügung oder gar durch Festlegung im Geschäftsverteilungsplan erfolgen. So hat das BAG im Falle des Leiters des akademischen Auslandsamtes einer Universität aus deren Organisationsplan, aus der Stellenbeschreibung des Leiters mit der dort ausdrücklich angeführten Dienstübersicht über das Lektorat und aus den Anstellungsverträgen mit den Lektoren, die die Unterstellung unter die Weisungen des Leiters enthalten, auf das Vorliegen einer "ausdrücklichen Anordnung" geschlossen.
Ein bloßes konkludentes Verhalten oder die Schaffung entsprechender Organisationsformen reicht allerdings nicht zur Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen aus.