Überträgt der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine tariflich höher bewertete Tätigkeit auf Dauer, ist der Beschäftigte mit dem Tag der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit automatisch in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert.[1] Dies folgt aus dem Grundsatz der Tarifautomatik. Im Arbeitsvertrag ist in diesem Fall eine Änderung hinsichtlich der vom Beschäftigten geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich, die in der Praxis oft dadurch zustande kommt, dass der Beschäftigte die neue, höherwertige Tätigkeit ohne Einwendungen übernimmt.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte A ist beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als Sachbearbeiter tätig und erhält ein Entgelt nach EG 6. Am 01.01.0000 werden ihm neue Aufgaben, die den Tätigkeitsmerkmalen der EG 8 entsprechen, auf Dauer übertragen. Der Beschäftigte A ist mit Wirkung vom 01.01.0000 in Entgeltgruppe 8 höher gruppiert und wird der EG 8 zugeordnet..

 
Wichtig

Grundsätzlich erfolgt eine Höhergruppierung nur bei Neuübertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist.

Die im BAT möglichen Zeit- oder Bewährungsaufstiege – also Höhergruppierung ohne Veränderung der Tätigkeit – sind mit Einführung des TVöD zum 1.10.2005 für danach erfolgte Neueinstellungen und für übergeleitete Beschäftigte zum 1.1.2014 mit Einführung der Entgeltordnung entfallen.

Hinsichtlich der Höhergruppierung aufgrund des Hineinwachsens in eine höherwertige Tätigkeit gem. § 13 TVöD wird auf die Darlegungen unter Punkt 12.9 verwiesen.

[1] Siehe unter Punkt 9.5 "Grundsatz der Tarifautomatik".

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