Ab dem 1.3.2014 (Stichtag) erfolgt für den Bereich des Bundes gem. § 17 Abs. 5 TVöD die Höhergruppierung stufengleich. Die Neuregelung ersetzt die bisherigen Regelungen
zur betragsmäßigen Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 TVöD. Ab diesem Zeitpunkt werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.
Die Beschränkung der stufengleichen Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD zum 1. März 2017 (Stichtagsregelung) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG und ist rechtswirksam.
Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 1 werden die Beschäftigten mindestens jedoch der Stufe 2 zugeordnet.
Bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe erfolgt die Zuordnung ebenfalls stufengleich.
Diese Änderungen wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Zulagen nach § 14 TVöD (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), § 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Führung auf Probe) und nach § 32 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Führung auf Zeit) aus. Ab dem 1.3.2014 wird in diesen Regelungen auf die Neuregelung des § 15 Abs. 5 TVöD Bezug genommen.
Bei Höhergruppierungen von Beschäftigten in individuellen Endstufen aufgrund der neuen Entgeltordnung erfolgt die Stufenzuordnung auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund betragsmäßig gem. § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TVÜ-Bund in der bis zum 28.2.2014 für den Bund geltenden Fassung (ebenso in Fällen nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TVÜ-Bund). Diese Beschäftigten erhalten in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht.
Erfolgt die Höhergruppierung in eine reguläre Stufe, richten sich weitere Stufenaufstiege nach den allgemeinen Regelungen des TVöD.
Liegt der Betrag der bisherigen individuellen Endstufe höher als in der höchsten regulären Stufe der höheren Entgeltgruppe, ist die individuelle Endstufe fortzuführen, ggf. unter zusätzlicher Gewährung des Garantiebetrags.
Eine weitere Folge der Höhergruppierung ist die Anrechnung auf einen etwaigen Strukturausgleich gem. § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund.
Die Regelungen für Höhergruppierungen von Beschäftigten in individuellen Endstufen wurden mit dem 9. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-Bund rückwirkend zum 1.3.2014 geändert. Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden bei einer Höhergruppierung entsprechend § 17 Abs. 5 der regulären Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-Bund). Bei ihnen wird neu ein "Mindestgewinn" kreiert. Zur Sicherung dieses Mindestgewinns steht ihnen mindestens ein Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zu (§ 6 Abs. 3 Sätze 4 u. 5 TVÜ-Bund). Hierzu ist dann jeweils eine Vergleichsberechnung zwischen dem neuen Tabellenentgelt nach Zuordnung zur Endstufe einerseits und der Summe aus dem bisherigen Entgelt aus der individuellen Endstufe zzgl. eines Betrages in Höhe von 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe andererseits anzustellen. Ist die Summe des bisherigen Entgeltes zzgl. 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe höher, ergibt sich aus dem Differenzbetrag ein Mindestgewinn. Der Beschäftigte wird mit dem höheren Betrag in der neuen Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet.
Beschäftigter A befindet sich am 1.8.2014 in EG 5 in einer individuellen Endstufe in Höhe von 2.745 EUR Er wird nun höhergruppiert in die EG 6. Nunmehr ist folgende Vergleichsberechnung vorzunehmen:
Entgelt in EG 6 Stufe 6: 2.784,64 EUR
Entgelt aus individueller Endstufe: 2.745 EUR zzgl. 2 % aus Stufe 6 der EG 6 (55,69 EUR) insgesamt 2.800,69 EUR.
Sonach ist der Betrag aus bisheriger individueller Endstufe zzgl. 2 % der Stufe 6 der EG 6 um 16,05 EUR höher als das Entgelt aus der EG 6 Stufe 6. Sonach ergibt sich ein Mindestgewinn in Höhe von 16,05 EUR.
Der Beschäftigte wird in der EG 6 einer neuen individuellen Endstufe in Höhe von 2.800,69 EUR zugeordnet. Das Entgelt aus der neuen individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt i. S. d. § 15 TVöD (§ 6 Abs. 3 S. 2 TVÜ-Bund).