17.9.1 Techniker-, Meister- und Programmierzulagen
Die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund betreffend der Fortgeltung der Techniker-, Meister- und Programmierzulagen wird aufgehoben und durch die neue Besitzstandszulage in § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund abgelöst.
17.9.2 § 8 TVÜ-Bund (Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg)
Die Besitzstandszulage des § 8 TVÜ-Bund wurde letztmalig bis zum 31.12.2013 verlängert. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege mehr.
17.9.3 § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen)
Die Frist zum Erreichen der Besitzstandszulage des § 9 TVÜ-Bund wurde bis zum 31.12.2013 verlängert. Ab dem 1.1.2014 kann der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nicht mehr erworben werden.
17.9.4 Bestandsschutz bei Ausgleichszulagen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Die Protokollerklärung zum 3. Abschn. TVÜ-Bund regelte zunächst übergangsweise die Überleitung von Beschäftigten mit Zahlungen nach §§ 25, 37 MTArb/MTArb-O bzw. § 56 BAT/BAT-O (Lohn- bzw. Vergütungssicherung bei Leistungsminderung). In der Protokollerklärung wurde auch aufgenommen, dass die fortgeltenden Bestimmungen auch auf die Zulage nach §§ 15 u. 16 TV EntgO Bund angewendet werden.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1.4.2014 wurde die Fortgeltung der bisherigen Regelungen in § 16a TVÜ-Bund vereinbart. Im Anhang zu § 16a sind die fortgeltenden Bestimmungen des MTArb und BAT angeführt.
17.9.5 § 17 TVÜ-Bund (Übergangsrecht)
Das Übergangsrecht des § 17 TVÜ-Bund zur Eingruppierung einschl. der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund wird zum 1.1.2014 aufgehoben.
Lediglich die bisherige Regelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund betreffend die Neueinstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bleibt aufrechterhalten.
17.9.6 § 18 TVÜ-Bund (Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit)
In § 18 TVÜ-Bund werden die Abs. 1 und 3 aufgehoben.
17.9.7 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
In der neuen Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund sind die Regelungen für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart worden. Die Regelung gilt bis zu einer Aufnahme der Tätigkeitsmerkmale in die Entgeltordnung. Sie gilt für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 1.1.2014.
Die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit eine pauschale Zulage i. H. v. 130 EUR monatlich (Nr. 10 Buchst. c Satz 1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund). Erhalten Beschäftigte eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Bund, steht das dem Anspruch auf die Zulage nach Nr. 10 Buchst. c Satz1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund nicht entgegen.