Eine abgeschlossene technische Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde, der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes eröffnet.

Diese Regelung in § 9 TV EntgO Bund ersetzt die veraltete Definition in der Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 zum BAT. Bzgl. eines Abschlusses an einer ausländischen Hochschule gelten die obigen Darlegungen zur wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechend.

Von Bedeutung ist diese Voraussetzung in der Person insbesondere für Eingruppierung von Ingenieuren (Teil III Abschn. 25).

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