Der Begriff "Wärter" beinhaltet sowohl die Bedeutung "auf etwas Acht haben" wie auch "Warten" i. S. v. instand halten, pflegen.[1] Beides sind Erscheinungsformen eines "Wärters von Bedürfnisanlagen", d. h. öffentlicher Toiletten.[2] Es umfasst sowohl die Beaufsichtigung der Benutzer, Kassieren von Entgelt sowie typischerweise die laufende Säuberung der Bedürfnisanstalt sowie die damit verbundenen Annextätigkeiten. Dass hierbei die Hygiene im Vordergrund steht und entsprechende Mittel einzusetzen sind, ist dieser Tätigkeit immanent und macht auch deutlich, dass allein die Beachtung von Hygienevorgaben der Bewertung dieser Tätigkeit als "einfachst" nicht entgegensteht. Da das Tätigkeitsbeispiel die Tätigkeit klar und eindeutig umschreibt und keinerlei Einschränkung enthält, scheidet eine eingrenzende Auslegung im Blick auf den Oberbegriff "einfachst" aus. Auf die Art und Größe der Bedürfnisanstalt kommt es sonach nicht an.[3]

[1] Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2002.
[2] Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2002.
[3] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 3.4.2008, 3 Sa 72/07.

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