19.1 Abschn. XII und XIII: Beschäftigte in Häfen/Fährbetrieben und Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen
Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Häfen und Fährbetrieben waren bisher im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT enthalten. Sie wurden unter Bezugnahme auf die neuen Ausbildungsvorschriften neu strukturiert, wodurch sich das Eingruppierungsniveau deutlich anhob (bisher von Vergütungsgruppe IX BAT entsprechend Entgeltgruppe 2 bis Vergütungsgruppe VIb BAT entsprechend Entgeltgruppe 6, jetzt Entgeltgruppen 7 bis 9b). In den Tätigkeitsmerkmalen wird nach den erforderlichen Qualifikationen (Schiffsführer, Schiffsmaschinist mit jeweiligem Befähigungsnachweis) und der Größe der Schiffe differenziert.
Der Abschn. XIII – Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen regelt aufgrund der Vorbemerkung nur die Eingruppierung von Tätigkeiten in der Kameralistik. Soweit die Doppik zur Anwendung kommt, erfolgt die Eingruppierung nach den allgemeinen Merkmalen des Teils A Abschn. I Ziffer 3.
Die Tätigkeitsmerkmale beruhen inhaltlich unverändert auf den Tätigkeitsmerkmalen in dem Teil "Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen" der Anlage 1a zum BAT. Die Tätigkeitsmerkmale für "Angestellte an Rechenmaschinen" und für "Angestellte, die Buchungen mittels Buchungsmaschinen vornehmen", sind entfallen.
Durch Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 17.7.2017 wurde die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 6 gestrichen. Die bisherigen Fallgruppen 3 bis 5 wurden Fallgruppen 2 bis 4. Hintergrund der Änderung war, dass die bisherige Fallgruppe 2 wortgleich war mit der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 8.
19.2 Abschn. XIV: Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
In Ziffer 1 wird die Eingruppierung der Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst geregelt. Die Regelungen beruhen auf dem Teil "Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst" der Anlage 1a zum BAT. Allerdings wird das Eingruppierungsniveau deutlich angehoben. So steigt die Mindesteingruppierung von der Vergütungsgruppe VII BAT entsprechend Entgeltgruppe 5 auf die Entgeltgruppe 7 und es wurden über die Vergütungsgruppe Vb BAT entsprechend Entgeltgruppe 9 hinaus Tätigkeitsmerkmale bis zur Entgeltgruppe 12 vereinbart. Des Weiteren wurden bis zur Entgeltgruppe 11 neben der Anforderung einer Tätigkeit von bestimmten beamteten Feuerwehrleuten als zusätzliches, alternatives Eingruppierungskriterium die Führung einer taktischen Einheit von bestimmter Stärke und ab der Entgeltgruppe 9c Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte eingefügt.
Die bisherige Vergütungsgruppenzulage in der Vergütungsgruppe Vb BAT entfällt. Bestandskräfte erhalten Bestandsschutz. Bei einer Höhergruppierung nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA entfällt die Zulage.
In Ziffer 2 – Feuerwehrgerätewartinnen und -warte wird auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten (Teil A Abschn. I Ziffer 2 der Entgeltordnung) und
in Ziffer 3 – Beschäftigte in Feuerwehrtechnischen Zentralen (Feuerwehrtechnischen Zentren) auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung) verwiesen.
19.3 Abschn. XV bis XXI: Beschäftigte in der Konservierung u. a.
19.3.1 Abschn. XV: Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik
Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XV – Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik beruhen auf den Regelungen der Anlage 1a zum BAT, die grundlegend überarbeitet wurden. Dabei wurden den neuen hochschulrechtlichen Ausbildungsgänge Rechnung getragen, die umfangreichen Kataloge der Protokollerklärungen zu den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen aktualisiert und die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung auf die Entgeltgruppen 13 bis 15 ausgedehnt.
19.3.2 Abschn. XVI: Laboranten
Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XVI – Laborantinnen und Laboranten beruhen inhaltlich unverändert auf den Tätigkeitsmerkmalen in dem Teil "Angestellte in technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT.
19.3.3 Abschn. XVII: Leiter von Registraturen
Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XVII – Leiterinnen und Leiter von Registraturen beruhen inhaltlich unverändert auf den Tätigkeitsmerkmalen in dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT.
19.3.4 Abschn. XVIII: Beschäftigte in Leitstellen
Die speziellen Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XVIII – Beschäftigte in Leitstellen gelten sowohl für Rettungsleitstellen als auch für integrierte Leitstellen. Das bisherige Eingruppierungsniveau wurde angehoben.
Die bisherige Mindesteingruppierung in der Vergütungsgruppe VIb BAT entsprechend Entgeltgruppe 6 wurde auf die Entgeltgruppe 9a angehoben, für Leiter Vergütungsgruppe Vc BAT entsprechend Entgeltgruppe 8 auf Entgeltgruppe 9c. In der Entgeltgruppe 9a ist neben der Tätigkeit als Disponent eine nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation erforderlich. Besteht landesrechtlich keine Qualifikationsanforderung, entfällt dieses Erfordernis.
Die bisherige Vergütungsgruppenzulage in der Vergütungsgruppe VIb des Teils "Rettungssanitäter, Rettungsassistenten" der Anlage 1a zum BAT entfällt. Bestandskräfte erhalten Bestandsschutz. Bei einer Höhergruppierung nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA entfällt die Zulage.
19.3.5 Abschn. XIX: Beschäftigte in Magazinen und Lagern
Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XIX – Beschäftigte in Magazinen und Lagern beruhen inhaltlich unverändert auf den Tätigkeitsmerkmalen in dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT.
19.3.6 Abschn. XX: Musikschullehrer
Die Tätigkeitsmerkm...