27.4.1 Bewertungsgrundlage: jeder einzelne Arbeitsvorgang
Der Arbeitsplatz ist auf Grundlage des § 12 TVöD (VKA) zu bewerten. Bewertet wird dabei jeder einzelne Arbeitsvorgang der gesamten auszuübenden Tätigkeit. Es ist somit erforderlich, dass der Bewerter die gesamte Tätigkeit, die am Arbeitsplatz anfällt, zunächst in Arbeitsvorgänge zerlegt. Grundlage für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist die Arbeitsplatzbeschreibung. Diesbezüglich wird auf obige Darlegungen unter Punkt 27.3.5 verwiesen. Danach ist jeder ermittelte Arbeitsvorgang daraufhin zu untersuchen, welche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung er erfüllt und welchen zeitlichen Umfang seine Erledigung in Anspruch nimmt.
Dabei darf keine Differenzierung danach erfolgen, zu welchem zeitlichen Anteil innerhalb eines Arbeitsvorgangs die Anforderungen erfüllt werden. Anforderungen, die durch den Arbeitsvorgang erfüllt sind, gelten stets für den gesamten Arbeitsvorgang. In Tätigkeitsmerkmalen ausgewiesene Zeitanteile (z. B. mindestens zu einem Fünftel) können sich daher nie durch einen einzelnen Arbeitsvorgang, sondern stets nur durch die Addition von Arbeitsvorgängen ergeben. Die Angabe dieser Zeitanteile bezieht sich daher stets auf die Gesamttätigkeit des Beschäftigten.
Welche Eingruppierungsnorm anzuwenden ist, können Sie nur bei Kenntnis der Entgeltordnung feststellen. Beschäftigen Sie sich also intensiv mit den unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. In den nachfolgenden Beispielen wird von einer Tätigkeit eines Beschäftigten ausgegangen, auf den die "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" des Teils A Abschn. I der Entgeltordnung anzuwenden sind.
Bei der Bewertung müssen Sie Folgendes unterscheiden:
- Anforderungen, die sich aus der auszuübenden Tätigkeit ergeben, z. B. einfache Tätigkeiten, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen.
- Personenbezogene Anforderungen, z. B. "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" in EG 13 oder die Angestelltenprüfung I oder II bei Bestehen einer Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäß Nummer 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen). Die personenbezogenen Anforderungen müssen immer unabhängig von der auszuübenden Tätigkeit zusätzlich erfüllt sein.
27.4.2 Zeitanteil des Arbeitsvorgangs
Wie bereits erläutert, ist für jeden Arbeitsvorgang das Tätigkeitsmerkmal zu ermitteln, dessen Anforderungen er entspricht. Danach sind die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt sind bzw. die demselben Tätigkeitsmerkmal (z. B. selbstständige Leistungen basierend auf gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen) entsprechen, zusammenzurechnen. Ergibt sich nun, dass zeitlich mindestens zur Hälfte ("Hälftigkeitsprüfung") oder das im Tätigkeitsmerkmal selbst festgelegte abweichende zeitliche Maß (z. B. zu einem Fünftel selbstständige Leistungen bzw. zu einem Drittel selbstständige Leistungen) erreicht ist, folgt daraus, dass die gesamte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe entspricht und der Beschäftigte somit in dieser Entgeltgruppe eingruppiert ist.
Die Tätigkeit des Beschäftigten A ist Teil A Abschn. I Ziff. 3 der Anlage 1 zum TVöD zuzuordnen. Sie untergliedert sich in folgende Arbeitsvorgänge:
Arbeitsvorgang |
Tätigkeit |
zeitl. Anteil |
gründl. Fachkenntnisse |
gründl. u. vielseitige Fachkenntnisse |
selbstständige Leistungen |
EG |
1 |
A |
35 % |
x |
x |
x |
9a |
2 |
B |
20 % |
x |
– |
– |
5 |
3 |
C |
20 % |
x |
x |
x |
9a |
4 |
D |
15 % |
x |
x |
x |
9a |
5 |
E |
10 % |
x |
– |
– |
5 |
Gesamt |
|
100 % |
100 % |
70 % |
70 % |
|
Ergebnis: Der Beschäftigte A ist in Entgeltgruppe 9a Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung eingruppiert, weil zeitlich 70 % Arbeitsvorgänge anfallen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) entsprechen.
Abwandlung:
Wäre im Arbeitsvorgang 1 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" nicht gegeben, ergäbe sich eine Eingruppierung in der EG 8 (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen).
Wäre auch im Arbeitsvorgang 4 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" nicht gegeben, ergäbe sich eine Eingruppierung in der EG 7 (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen).
Wäre auch im Arbeitsvorgang 3 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" nicht gegeben, ergäbe sich eine Eingruppierung in der EG 6 (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse).
Dies wäre auch dann der Fall, wenn nur im Arbeitsvorgang 4 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" zu bejahen wäre.
Es kommt also nicht auf die Anzahl der Arbeitsvorgänge an, sondern auf das Zeitvolumen von Arbeitsvorgängen mit gleichen Anforderungen bezogen auf die Gesamtarbeitszeit.
Eine Differenzierung danach, zu welchem zeitlichen Anteil innerhalb eines Arbeitsvorgangs die Anforderungen erfüllt werden, ist unzulässig. Anforderungen, die durch den Arbeitsvorgang erfüllt sind, gelten stets für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie in einem rechtlich nicht une...