1 Zuordnung zum Beitragsmonat
1.1 Vergleich von beitragspflichtigem Entgelt und anteiliger BBG
Bevor die Beiträge aus einer Einmalzahlung berechnet werden, muss diese einem Beitragsmonat zugeordnet werden. Dabei sind bezüglich der Beitragsfälligkeit aus Einmalzahlungen besondere Regelungen zu berücksichtigen.
Zur Feststellung, in welcher Höhe eine Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt, ist nach der Zuordnung in einen Beitragsmonat die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des einzelnen Versicherungszweigs mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu vergleichen.
Die Einmalzahlung ist der Beitragsberechnung nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde zu legen, bis zu dem die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung
Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt i. H. v. monatlich 5.200 EUR. Im Monat April 2025 wird ein Urlaubsgeld von 2.600 EUR gezahlt.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2025 beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 5.512,50 EUR, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 8.050 EUR.
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Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung |
Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis April 2025 |
(4 × 5.512,50 EUR =) 22.050 EUR |
(4 × 8.050 EUR =) 32.200 EUR |
beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis April 2025 (4 × 5.200 EUR) |
20.800 EUR |
20.800 EUR |
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt = SV-Luft) |
1.250 EUR |
11.400 EUR |
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist das Urlaubsgeld i. H. v. 1.250 EUR beitragspflichtig. Die Differenz ist hier kleiner im Verhältnis zum Auszahlbetrag (1.250 EUR < 2.600 EUR). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe (2.600 EUR) beitragspflichtig. Die Differenz ist hier größer im Verhältnis zum Auszahlbetrag (11.400 EUR > 2.600 EUR).
1.2 Beschäftigungsänderungen
Bei einem Wechsel des Arbeitnehmers von einer versicherungspflichtigen zur versicherungsfreien Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist es für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen von Bedeutung, dem Beschäftigungsabschnitt die Zahlung zuzuordnen ist. Ggf. sind 2 Berechnungen erforderlich.
2 Anteilige Beitragsbemessungsgrenze
2.1 Berechnung
Grundsätzlich werden bei der Beitragsberechnung die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige berücksichtigt. Bei Einmalzahlungen gilt jedoch eine Besonderheit: An die Stelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums der Zuordnung tritt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze. Diese anteilige Beitragsbemessungsgrenze umfasst den Beschäftigungszeitraum bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung leistet, vom 1.1. des Kalenderjahres der Auszahlung, frühestens ab Beginn der Beschäftigung, bis zum Ende des Zuordnungsmonats des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts.
2.2 Beitragsfreie Zeiten ohne Entgeltzahlung
Wurde in Zeiten der Beschäftigung kein Arbeitsentgelt gezahlt und besteht für diese Beitragsfreiheit, werden die Zeiträume bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht berücksichtigt. Entgelt wird beispielsweise nicht gezahlt wegen Arbeitsunfähigkeit, der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz oder aufgrund der Elternzeit. Sollten während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen aus der Beschäftigung erzielt werden, gelten auch diese Zeiträume als Sozialversicherungstage. Entsprechend sind sie bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) einzubeziehen.
Einmalzahlungen für Auszubildende
Erhalten Auszubildende eine Einmalzahlung, sind bezüglich der Beitragstragung Besonderheiten zu berücksichtigen.
2.3 Sozialversicherungstage
2.3.1 Für den Zuordnungsmonat
Bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sollten zunächst die maßgebenden Sozialversicherungstage (SV-Tage) festgestellt werden. Für den Monat, dem die Einmalzahlung zugeordnet wird, sind die SV-Tage immer bis zum letzten Tag des Monats zu berücksichtigen. Folglich sind bei einer Auszahlung während der laufenden Beschäftigung, z. B. am 15.7., die SV-Tage bis einschließlich 31.7. anzusetzen.
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze bei Einmalzahlung im Mai
Neben einem regelmäßigen monatlichen Gehalt von 4.900 EUR wird am 22.5.2025 ein Urlaubsgeld von 4.900 EUR gezahlt. Der beitragspflichtige Teil des Urlaubsgeldes ist wie folgt zu berechnen:
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Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung |
Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung |
monatliche Beitragsbemessungsgrenze |
5.512,50 EUR |
8.050,00 EUR |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Mai 2025 |
(5 × 5.512,50 EUR =) 27.562,50 EUR |
(5 × 8.050 EUR =) 40.250,00 EUR |
./. beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis Mai (5 × 4.900 EUR) |
24.500,00 EUR |
24.500,00 EUR |
verbleiben |
3.062,50 EUR |
15.750,00 EUR |
Von dem Urlaubsgeld sind 3.062,50 EUR beitragspflichtig zur Kran...