LAG Hamm, Beschluss v. 19.9.2017, 7 TaBV 43/17
Dem Betriebsrat dürfen die Bruttoentgeltlisten nicht anonymisiert bereitgestellt werden.
Sachverhalt
Der Antragsteller ist ein Betriebsrat, der bei der Antragsgegnerin, welche bundesweit zahlreiche Kliniken und Einrichtungen zur Rehabilitation betreibt, gebildet ist. Bis 2015 hatte die Antragsgegnerin sog. Personenstandsmeldungen – Bruttolohn- und Gehaltstabellen – erstellt, in die der Betriebsrat Einsicht nahm. Als sie diese Praxis einstellte und der Betriebsrat dies beanstandete, bot ihm diese die Einsichtnahme in die Bruttogehaltsliste für den 14.9.2016 an, was jedoch daran scheiterte, dass der Betriebsratsvorsitzende zu diesem Datum nicht anwesend war. Da auch in der Folgezeit die Einsichtnahme trotz mehrfacher Aufforderung nicht ermöglicht wurde, stellte der Betriebsrat den Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens. Nach dem erstinstanzlichen Gütetermin gewährte die Antragsgegnerin Einsichtnahme in eine anonymisierte Bruttoentgeltliste. Der Betriebsrat änderte nun seinen Antrag und begehrte, dass ihm Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten, die auch die Namen und Vornamen der Beschäftigten enthielten, zu gewähren ist.
Die Entscheidung
Der Antrag hatte Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die zur Einsichtnahme vorzulegenden Bruttoentgeltlisten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG nicht anonymisiert bereitgestellt werden dürften, sondern die Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten müssten. Hintergrund sei Sinn und Zweck der Vorschrift, die selbst zwar keine ausdrückliche Regelung zur Aufführung von Namen und Vornamen in den Bruttoentgeltlisten enthält, aber woraus sich der nötige und erforderliche Aufgabenbezug des Betriebsrats ergebe; denn er habe, so das Gericht, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Der Betriebsrat benötige auch Informationen dazu, ob bestimmte Vergütungsmechanismen, die der Arbeitgeber eingeführt hat, zu einem Mitbestimmungsrecht i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG führen; insbesondere müsse er in der Lage sein zu bewerten, ob innerbetriebliche Lohngerechtigkeit existiere. Nach Auffassung des LAG werde jedoch der Zweck der Vorschrift nicht erfüllt, wenn die Bruttoentgeltliste eine Zuordnung der dort enthaltenen Angaben zu einem konkreten Beschäftigten aufgrund der Anonymisierung und somit eine konkrete Feststellung nicht möglich macht. Weiter führte das LAG aus, dass der Gesetzgeber nicht von 2 verschiedenen, sondern von einer Bruttoentgeltliste ausgegangen sei, die typischerweise auch die Namen der Beschäftigten enthält. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung und wird auch durch Rechtsprechung und Literatur bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts bestünden hier auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken, da beim Einsichtsrecht in die Bruttogehaltslisten es sich um eine nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässige Form der Datennutzung handele. Dasselbe gelte für das Entgelttransparenzgesetz, dessen Regelungen keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten des Betriebsrats vorsehen.