BAG, Beschluss v. 26.9.2017, 1 ABR 27/16
Dem örtlichen Betriebsrat steht kein Einsichtsrecht in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten zu.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin, ein Verkehrsunternehmen, hat insgesamt 4 Betriebe mit jeweils einem gebildeten Betriebsrat sowie einem Gesamtbetriebsrat. Der Betriebsrat einer der Betriebe hatte Einsicht in Listen über die Bruttolöhne und -gehälter sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens verlangt, da er nachvollziehen wollte, ob die Arbeitgeberin den unternehmenseinheitlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachte bzw. ob die von ihm repräsentierten Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Sie wollte dem Betriebsrat nur die Einsichtnahme in eine betriebsbezogene Bruttoentgeltliste gewähren.
Der Betriebsrat legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein und beantragte die unternehmensweite Einsichtnahme.
Die Entscheidung
Der Antrag hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung zunächst aus, dass gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BetrVG dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, wozu auch die Einsicht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter gehörten. Jedoch sei, so das BAG, das Einsichtsrecht des § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG begrenzt durch die allgemeine Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BetrVG, wonach das Einsichtsrecht zur Durchführung einer Aufgabe des Betriebsrats erforderlich sein müsse. Zwar habe der Betriebsrat grundsätzlich auch die Einhaltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den Arbeitgeber zu überwachen; denn der Arbeitgeber habe eine Gleichbehandlung betriebsübergreifend zu gewährleisten, insbesondere wenn seine Entscheidung nicht auf den einzelnen Betrieb begrenzt sei, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens beziehe. Jedoch sei es Aufgabe des (örtlichen) Betriebsrats, für eine innerbetriebliche Lohngerechtigkeit zu sorgen, d. h. die Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte seien auf den Betrieb begrenzt. In Fällen wie dem vorliegenden – wenn der unternehmensbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz nicht die innerbetriebliche, sondern die überbetriebliche Lohngerechtigkeit betreffe – stehe dagegen dem Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.