Die Konkurrentenklage ist kein neu entstandenes Rechtsinstrument. Sie wurde entwickelt im Beamtenrecht, wo über viele Jahre hinweg aus der Konkurrenzsituation heraus gerichtliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben. Mit der Konkurrentenklage wird eine vermeintliche fehlerhafte Auswahlentscheidung des Arbeitgebers durch einen Mitbewerber gerichtlich angegangen mit dem Ziel, ihn anstelle eines anderen Bewerbers einzustellen bzw. ihm höherwertige Tätigkeit zu übertragen. Mit der Klage soll der Dienstherr/Arbeitgeber verpflichtet werden, über seine angeblich ermessensfehlerhafte oder rechtswidrige Auswahl neu zu entscheiden.
10.1 Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt
Das Institut der Konkurrentenklage gibt es nur im Bereich des öffentlichen Dienstes (Bund, Land, Kommunen, juristische Personen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), da es bei dieser Klage um einen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu einem öffentlichen Amt geht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es handelt sich hierbei nicht etwa nur um einen Programmsatz, vielmehr ergeben sich hieraus für den einzelnen Bewerber unmittelbar geltende subjektive Rechte. Jeder kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien beurteilt zu werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen. Innerhalb des gesamten öffentlichen Dienstes betrifft es somit auch die Einstellung sowie Beförderung von Angestellten wie Arbeitern aufein öffentliches Amt. Der Begriff "öffentliches Amt" ist hierbei weit zu verstehen. Gemeint ist die konkrete Tätigkeit mit einem bestimmten Aufgabenkreis, der konkrete Arbeitsplatz.
Ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung oder Beförderung wächst indessen dem Bewerber nur ausnahmsweise zu, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, weil er absolut und im Verhältnis zu den Mitbewerbern der in jeder Hinsicht am besten Geeignete ist.
10.2 Anspruch auf Neubescheidung der Bewerbung
Die Auswahlentscheidung hat sich an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten (Leistungsprinzip, Bestenauslese). Diese Kriterien sind: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Eignung des Bewerbers hebt auf seine Veranlagung ab, als auch auf die körperliche Leistungsfähigkeit, Intelligenz, Willensstärke und charakterliche Ausprägung. Der Gesichtspunkt der Befähigung stellt zunächst auf die Vorbildung nach Maßgabe der Laufbahnverordnung ab, aber auch auf fachrelevantes Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und Begabung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewähren im Fache; dieses Kriterium berücksichtigt insbesondere die berufliche Erfahrung. Bei der Feststellung der Qualifikation eines Bewerbers nach den genannten Kriterien steht dem öffentlichen Arbeitgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung einer Befähigungsbeurteilung beschränkt sich darauf, ob der Arbeitgeber bei einer Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat.
Es empfiehlt sich, Auswahlverfahren und Auswahlentscheidungen nachvollziehbar zu gestalten. Die Erstellung von Anforderungsprofilen und den jeweiligen Erfüllungsgrad durch den Bewerber sowohl in der Vorauswahl und der letztlichen Auswahlentscheidung mit festgelegten Einstellungs- bzw. Übertragungskriterien werden bei evtl. Rechtsstreitverfahren Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sein.
Sind zwei Bewerber gleich qualifiziert, verbleibt dem öffentlichen Arbeitgeber ein Auswahlermessen. Er kann Hilfskriterien zur Entscheidung heranziehen. Sie dürfen allerdings nicht sachwidrig sein, insbesondere nicht gegen die Grundsätze des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen. Von besonderer Bedeutung sind hier Quotenregelungen in Landesgleichstellungsgesetzen. Diese Quotenregelungen bestimmen, dass Frauen mit einer dem männlichen Mitbewerber gleichwertigen Qualifikation unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit so lange bevorzugt zu befördern sind, bis in den Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen der betreffenden Laufbahn der Anteil der Frauen mindestens 50 %beträgt. Derartige Quotenregelungen sind wirksam.
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