Will der Personalrat einer beabsichtigten Einstellungsmaßnahme seine Zustimmung versagen, muss er seine Ablehnung auf einen der im Versagungskatalog (§ 77 Abs. 2 BPersVG) abschließend aufgeführten Versagungsgründe stützen (Näheres unter Mitbestimmung/Mitwirkung - Mitbestimmungsverfahren). Er kann zwar auch andere Einwendungen vorbringen, mit denen sich die Dienststelle sachlich auseinandersetzen muss (vertrauensvolle Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BPersVG!); diese führen aber nicht zur Zustimmungsverweigerung mit der Folge der Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens.
Ein Versagungsgrund liegt (nur) vor,
wenn die Einstellung gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine tarifvertragliche Bestimmung, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan, eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG (d.h. über die personelle Auswahl bei Einstellungen) verstößt,
- Der Personalrat trägt vor, ausschlaggebend für die beabsichtigte Einstellung des Bewerbers A seien dessen freundschaftliche Beziehungen zum Leiter der Personalabteilung. Hier wird ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) geltend gemacht.
- Der Personalrat wendet ein, die Eingruppierung des Bewerbers sei zu niedrig, sie entspreche nicht der Tätigkeit, die ihm übertragen werden soll. Hier beruft sich der Personalrat auf die Missachtung des § 22 Abs. 2 BAT (bei Angestellten) bzw. des § 21 Abs. 1 BMT-G II oder § 21 Abs. 1 MTL II (bei Arbeitern). Da sich die Mitbestimmung bei der Einstellung auch auf die Eingruppierung bezieht, liegt (sofern Tarifgebundenheit besteht!) ein Versagungsgrund vor. Die Dienststelle darf den Bewerber (zunächst) nicht einstellen.
wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Einstellung andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
Der Personalrat versagt der beabsichtigten Einstellung seine Zustimmung mit der Begründung, es seien gleich oder besser qualifizierte (hausinterne) Beschäftigte vorhanden; diesen würde durch die Einstellung des externen Bewerbers eine berufliche Aufstiegschance genommen.
Diese Begründung stellt keinen Versagungsgrund dar, weil die Beurteilung der Eignung aller in Betracht kommenden Bewerber bzw. Beschäftigten ausschließlich Sache der Dienststelle ist; mit seiner Argumentation greift der Personalrat in den insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers ein. Ein ausreichender Versagungsgrund liegt nur dann vor, wenn der Personalrat vortragen kann, mit der Einstellung des externen Bewerbers würde in ein Recht, eine Anwartschaft oder eine andere rechtlich erhebliche Position vorhandener Beschäftigter eingegriffen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Stelle einem Beschäftigten bereits vertraglich zugesichert worden ist.
- wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Von diesem Versagungsgrund wird der Personalrat nur selten Gebrauch machen können, da er hierzu Tatsachen vortragen muss, aus denen sich die Besorgnis eines friedensstörenden Verhaltens ergibt; bloße Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus.
Will der Personalrat einen Versagungsgrund geltend machen, so wird er die zugrundeliegenden Tatsachen nicht beweisen müssen. Sein Vorbringen muss es jedoch zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der Versagungsgründe gegeben ist. Verweigert er seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen oder mit einer nur formelhaften Wiederholung des Gesetzeswortlauts, oder stützt er sich auf Argumente, die offensichtlich keinen Versagungsgrund hergeben, so braucht die Dienststelle das Einigungsverfahren nicht fortzusetzen, sondern kann die beabsichtigte Einstellung sofort vornehmen.
Der Personalrat verweigert seine Zustimmung zur befristeten Einstellung des Bewerbers A mit der Begründung, es liege eine Daueraufgabe vor; für die Befristung fehle es daher an einem sachlichen Grund.
Das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) bezieht sich allein auf die Eingliederung des Bewerbers (für die auszuübende Tätigkeit vorgesehene Person, siehe oben), nicht dagegen auf die inhaltliche Ausgestaltung (Befristung, Teilzeitbeschäftigung, Einstellungstermin usw.). Begründet der Personalrat seine Ablehnung ausschließlich mit der vorgesehenen Befristung des Arbeitsverhältnisses, so stellt dies eindeutig keinen Versagungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG dar. Die Dienststelle kann daher A sofort einstellen. Das Mitbestimmungsverfahren braucht nicht fortgesetzt zu werden.