Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 1 BEEG hat, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG)
2.1 Berechtigter Personenkreis
Anspruch auf Elterngeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige ebenso wie Erwerbslose sowie Hausfrauen und Hausmänner.
Elterngeld wird für das leibliche Kind, für das leibliche Kind der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, für ein Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (das Kind muss in diesem Fall jedoch bereits im Haushalt aufgenommen und noch keine 8 Jahre alt sein), in besonderen Fällen auch für Enkelkinder oder Urenkelkinder, Nichten und Neffen sowie Schwestern und Brüder (z. B. bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern).
2.2 Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
Nach § 1 Abs. 6 BEEG liegt keine volle Erwerbstätigkeit vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird oder die berechtigte Person eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII ist und – ungeachtet der für die Tagespflege tatsächlich aufgewandten Zeit – nicht mehr als 5 Kinder betreut.
2.3 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Die Anspruchsberechtigung bei fehlendem Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland besteht bei vorübergehender Auslandstätigkeit als sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter oder in einem Beamtenverhältnis sowie für Entwicklungshelfer und diesen gleichgestellte Personen (§ 1 Abs. 2 BEEG).
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben ebenso wie Deutsche in der Regel nur dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen. Da das Elterngeld nach dem BEEG eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchstabe u Unterbuchstabe i der Verordnung (EWG) 1408/71 ist, kommen für die Fälle mit Bezug zum europäischen Ausland neben dem BEEG, die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71, (EWG) Nr. 574/72 sowie (EG) Nr. 859/2003 für einen Anspruch auf Elterngeld in Betracht.
Insbesondere für Grenzgänger gilt danach:
Vater |
Mutter |
Anspruch |
Arbeitnehmer im EU/EWR-Ausland/Schweiz |
Keine Arbeitnehmerin |
EU/EWR-Ausland/Schweiz: vorrangig Deutschland: ggf. Unterschiedsbeträge für die Mutter auf Basis ihres Einkommens |
Arbeitnehmer im EU/EWR- EU/EWR-Ausland/Schweiz |
Arbeitnehmerin in Deutschland |
Deutschland: vorrangig EU/EWR-Ausland/Schweiz: ggf. Unterschiedsbeträge |
Arbeitnehmer in Deutschland |
Keine Arbeitnehmerin |
Deutschland: ausschließlich |
Arbeitnehmer in Deutschland |
Arbeitnehmerin im EU/EWR-Ausland/Schweiz |
Deutschland: vorrangig EU/EWR-Ausland/Schweiz: ggf. Unterschiedsbeträge |
Arbeitnehmer im EU/EWR-Ausland/Schweiz |
Arbeitnehmerin im EU/EWR-Ausland/Schweiz |
Deutschland: nicht zuständig; kein Anspruch |
Andere Ausländer/-innen haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland von einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis gedeckt ist, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, § 1 Abs. 7 BEEG.
2.4 Ausnahme von der Anspruchsberechtigung, § 1 Abs. 8 BEEG
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 EUR hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 EUR im Kalenderjahr vor der Geburt, § 1 Abs. 8 BEEG.