9.1 Mitgliedschaft in der Krankenkassen- und Pflegeversicherung
In der Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während des Bezugs von Elterngeld erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Dies gilt auch für die Pflegeversicherung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 SGB XI).
Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte gelten Sonderregelungen. Sie zahlen während des Elterngeldbezugs auch dann Beiträge, wenn sie keine Einnahmen erzielen. In diesem Falle wird ein Mindesteinkommen zugrunde gelegt. Wer durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht davon befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Sofern der Elterngeldberechtigte privat krankenversichert ist, muss er die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe, d. h. auch den Arbeitgeberanteil selbst tragen.
Der Eintritt einer beitragsfreien Familienversicherung wird ausgeschlossen, wenn die betreffende Person unmittelbar vor den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Dies trifft z. B. auf Beamte zu, ebenso auf privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit hohem Einkommen.
9.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld besteht in der Krankenversicherung nach § 224 Abs. 1 SGB V Beitragsfreiheit. Diese Beitragsfreiheit bezieht sich allerdings nur auf das Elterngeld selbst. Wird während des Bezugs von Elterngeld bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit eine zulässige sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt, ist das hieraus erzielte Arbeitsentgelt beitragspflichtig und führt zur Berechnung von Sozialversicherungstagen. Auch für andere Einkünfte (z. B. Renten, Versorgungsbezüge) besteht während des Bezugs von Elterngeld Beitragspflicht. Bei einer Pflichtversicherung der Studenten (KVdS) sind die Beiträge in vollem Umfang weiterzuzahlen.
9.3 Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Regel werden während der ersten Lebensmonate des Kindes keine Beiträge aus der Beschäftigung zur Rentenversicherung gezahlt. Aus dem Elterngeld werden generell keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Damit dem betreffenden Elternteil jedoch keine Lücke im Versicherungsverlauf entsteht, sieht § 56 SGB VI vor, dass bei dem betreffenden Elternteil während der Kindererziehungszeiten für die ersten 3 Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als gezahlt gelten. Bei der Erziehung von mehreren Kindern vervielfacht sich die Anzahl der Jahre, für welche die Pflichtbeiträge als entrichtet gelten.
Bezieher von Elterngeld bzw. Personen während der Elternzeit unterliegen auch der Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 26 Abs. 2a SGB III). Die Beiträge werden für diese Zeit vom Bund getragen.
9.4 Zuschüsse des Arbeitgebers
Werden vom Arbeitgeber während des Bezugs von Elterngeld Zuschüsse oder sonstige Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen) weiterhin ausgezahlt, besteht für diese Leistungen grundsätzlich Beitragsfreiheit. Allerdings besteht generell immer dann Beitragspflicht, wenn solche Zuschüsse bzw. Leistungen zusammen mit dem Elterngeld das (frühere) Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Beitragspflicht entsteht dabei allerdings nur für den das Nettoarbeitsentgelt überschreitenden Teil der Zuschüsse. Die beitragsrechtliche Behandlung richtet sich nach § 23c SGB IV.
9.5 Meldungen des Arbeitgebers
Die Schutzfristen vor und nach der Entbindung und der sich daran anschließende Bezug von Elterngeld bzw. die Inanspruchnahme von Elternzeit stellen Unterbrechungen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses dar. Der Arbeitgeber hat sowohl die Zeiträume der Unterbrechung als auch das bis zum Beginn der Unterbrechung erzielte Arbeitsentgelt zu melden.
Sofern die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet, bevor die Arbeit wieder aufgenommen wird (z. B. keine Arbeitsaufnahme nach Beendigung des Elterngeldbezugs/der Elternzeit), hat dies der Arbeitgeber der Krankenkasse durch eine zusätzliche Abmeldung anzuzeigen. Als Arbeitsentgelt ist in diesem Fall der Betrag "000000" EUR anzugeben, denn die Höhe des bis zum Beginn der Unterbrechung erzielten Arbeitsentgelts wurde den Sozialversicherungsträgern bereits mit der Unterbrechungsmeldung übermittelt.
Sollte jedoch in der Zwischenzeit noch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. gezahlt worden sein, ist die Unterbrechungsmeldung zu stornieren und eine neue, korrigierte Meldung abzugeben. Das in der Unterbrechungsmeldung angegebene Arbeitsentgelt erhöht sich um die Höhe des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, allerdings maximal bis zur entsprechenden anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze. Ersatzweise kann auch eine Sondermeldung mit Abgabegrund 54 – Meldung einer Einmalzahlung außerhalb der Jahresmeldung – abgegeben werden (vgl. Meldung zur Sozialversicherung).