Gemäß § 16 Abs. 1 BEEG muss die Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. Für Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes gilt eine verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen vor deren Inanspruchnahme. Durch diese längere Ankündigungsfrist soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit und mehr Zeit verschafft werden, um eine Ersatzkraft einzustellen. Anders als bei Säuglingen und Kleinkindern sei es – so der Gesetzgeber – "den Eltern von älteren Kindern zumutbar, eine längere Anmeldefrist einzuhalten, da bei Kindern zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr die Weiterentwicklung und die zeitlichen Bedürfnisse für die Betreuung des Kindes besser vorhersehbar sind".
Beide Fristen sind zu beachten, wenn die Elternzeit vor Vollendung des 3. Lebensjahres beginnt und ohne Unterbrechung über dieses Lebensjahr hinausgeht. Dann gilt für die Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres die Ankündigungsfrist von 7 Wochen, für die Zeit danach die verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen.
Bei Elternzeit für Kinder, die vor dem 1.7.2015 geboren wurden, gilt wegen der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG stets eine Ankündigungsfrist von 7 Wochen. Eine Übertragung von Anteilen der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ist hier aber ohnehin nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG a. F. Der Arbeitgeber ist durch dieses Zustimmungserfordernis hinreichend vor zu kurzfristiger Inanspruchnahme der Elternzeit geschützt.
Nur bei dringenden Gründen ist eine angemessene Verkürzung der Frist möglich, § 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG. Ein dringender Fall ist nur dann gegeben, wenn ein wichtiger, nicht selbst zu vertretender Hinderungsgrund die Anmeldung selbst unmöglich oder unzumutbar macht.
Beginn einer Adoptionspflege, die sich nicht ausreichend vorplanen ließ.
Frühgeburt bei Elternzeit des Vaters.
Wird die Frist zur Antragstellung nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend; eine nochmalige Antragstellung ist nicht erforderlich. Das Elternzeitverlangen ist eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung, die mit Zugang (§ 130 BGB) wirksam wird. Eine wirksam abgegebene Erklärung ist unwiderruflich, selbst wenn sie lange vor der Mindestfrist abgegeben wurde.
Die Elternzeit kann für jeden Elternteil oder sonstigen Berechtigten i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG auf bis zu 3 Elternzeitabschnitte verteilt werden. Zwischen den Zeitabschnitten der Elternzeit kann eine volle Erwerbstätigkeit liegen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Bei der Stellung des Antrags auf Elternzeit für den Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes müssen die Antragstellenden gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume (bei beabsichtigtem Wechsel oder Doppelinanspruchnahme) innerhalb der nächsten 2 Jahre sie den Anspruch auf Elternzeit geltend machen wollen, § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Nach § 126 Abs. 1 BGB setzt dies voraus, dass ein vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichneter Antrag dem Arbeitgeber zugeht. Der Zugang eines Telefaxes oder einer E-Mail mit dem entsprechenden Begehren genügt nicht der Schriftform.
Die Arbeitnehmerin macht schriftlich Elternzeit für die ersten 18 Monate seit Geburt des Kindes geltend. Durch diesen Antrag hat sich die Arbeitnehmerin doppelt gebunden: Zum einen muss sie in den ersten 18 Monaten tatsächlich Elternzeit nehmen, zum anderen kann sie in dem 19. bis 24. Monat des Kindes keine Elternzeit mehr verlangen. Erst ab dem vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes kann die Arbeitnehmerin unter Einhaltung der Anmeldungsfristen wieder Elternzeit verlangen.
Diese Bindungswirkung von 2 Jahren beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Elternzeit. Soweit teilweise vertreten wird, dass der 2-Jahres-Zeitraum sich stets nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes erstrecke, mithin maßgeblich für den Beginn der 2-jährigen Bindungsfrist die Geburt des Kindes sei, kann dem nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht sowohl der Wortlaut der Norm, die Systematik des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung. § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG verlangt ohne Einschränkung, dass bei Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG mit dem Elternzeitverlangen erklärt werden muss, "für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit" genommen werden soll. Dass dies nur für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes gelten soll, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Durch den Verweis auf § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG, der die Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes regelt, wird verdeutlicht, dass die Bindungsdauer gerade auch über das 2. Lebensjahr des Kin...