Frank Müller, Jutta Schwerdle
2.1 Keine Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit
Die Elternzeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet (§ 17 Abs. 3 TVöD). Während der Elternzeit wird keine Berufserfahrung erworben.
Leistet der Beschäftigte während der Elternzeit Teilzeitarbeit in derselben Tätigkeit, wird die Dauer der Teilzeitarbeit in vollem Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Ist die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen, erfolgt keine Anrechnung.
2.2 "Elternzeit" bis zu 5 Jahren
Die Dauer der Elternzeit ist maßgebend für die bei Wiederaufnahme der Arbeit maßgebliche Entgeltstufe. Elternzeit bis zu jeweils 5 Jahren ist unschädlich für die Stufenlaufzeit (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD). Die vor Antritt der Elternzeit erworbene Stufe und die innerhalb der Stufe abgeleistete Stufenlaufzeit bleiben erhalten.
Nach Ansicht der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gehört zur "Elternzeit" im Sinne der TVöD-Entgeltstufen-Regelung nicht nur die maximal dreijährige Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), sondern die gesamte Zeit, die ein Beschäftigter zur Erziehung des Kindes aufwendet, somit auch ein sich anschließender Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes (§ 28 TVöD).
Die gesamte Zeit der Erziehung des Kindes ist "Elternzeit"
Der Beschäftigte nimmt nach der Geburt des Kindes Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Anschließend gewährt der Arbeitgeber für die Dauer von zwei Jahren Sonderurlaub.
Die Stufenlaufzeit wird bei Antritt der Elternzeit angehalten. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach fünfjähriger "Elternzeit" läuft die vor der Elternzeit erworbene Stufenlaufzeit weiter.
Elternzeit bis zu "jeweils" 5 Jahren pro Kind ist für die Stufenlaufzeit unschädlich.
Elternzeit bei mehreren Kindern
In obigem Beispiel schließt sich an den Sonderurlaub für das erste Kind eine weitere Elternzeit für die Dauer von drei Jahren für ein zweites Kind an. Im Anschluss an diese Elternzeit nimmt der Beschäftigte seine Tätigkeit wieder auf.
Obwohl die "Elternzeiten" insgesamt einen Zeitraum von acht Jahren umfassen, wird die Stufenlaufzeit (lediglich) angehalten. Die "Elternzeit" pro Kind dauert nicht länger als jeweils 5 Jahre.
2.3 "Elternzeit" von mehr als 5 Jahren
Bei "Elternzeit" von mehr als 5 Jahren wird der Beschäftigte grundsätzlich zurückgestuft. Der Beschäftigte ist bei Wiederaufnahme der Arbeit der nächstniedrigeren als der vor Antritt der Elternzeit erreichten Stufe zuzuordnen. Es ist jedoch eine Vergleichsberechnung vorzunehmen: das Entgelt bemisst sich mindestens nach der Stufe, die dem Beschäftigen bei (fiktiver) Neueinstellung nach Elternzeit zustehen würde.
Rückstufung in die nächstniedrigere Stufe
Der Beschäftigte befindet sich in Stufe 5 seiner Entgeltgruppe. Er nimmt 3 Jahre Elternzeit. Im Anschluss daran gewährt der Arbeitgeber 4 Jahre Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes.
Für das Kind wurden 7 Jahre "Elternzeit" in Anspruch genommen. Der Beschäftigte wird bei Wiederaufnahme der Arbeit der Stufe 4 zugeordnet. Nach 4 Jahren Tätigkeit in der Stufe 4 erreicht er (wieder) die Stufe 5.
Die festzusetzende Stufe darf jedoch nicht geringer sein als die Stufe, die dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit (fiktiv) neu eingestellt würde (Einzelheiten siehe "Stufenzuordnung bei Neueinstellung").
Mindeststufe entsprechend Neueinstellung
Der Beschäftigte nimmt nach sechsjähriger Elternzeit die Arbeit wieder auf. Vor Beginn der Elternzeit befand sich der Beschäftigte in seiner Entgeltgruppe in Stufe 3. Er leistete in Stufe 3 bereits eine Stufenlaufzeit von 2 Jahren und 6 Monaten ab.
Aufgrund der Rückstufung wäre der Beschäftigte der Stufe 2 zuzuordnen. Bei (fiktiver) Neueinstellung wäre er aufgrund der mehr als dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung sofort der Stufe 3 zuzuordnen. Somit wird der Beschäftigte bei Aufnahme der Arbeit nach Elternzeit der Stufe 3 zugeordnet. Die vor Antritt der Elternzeit in Stufe 3 bereits abgeleisteten 2 Jahre und 6 Monate gehen jedoch verloren.
Besonderheit bei Bundesbehörden
Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 8.12.2005 bestehen im Anwendungsbereich des TVöD-Bund keine Bedenken, wenn auch Beurlaubungszeiten zur Kinderbetreuung von mehr als 5 Jahren nicht zu einer Rückstufung führen.
Die – über den Wortlaut des Tarifvertrags hinausgehende – Auslegung des Bundesministeriums des Inneren gilt entsprechend für Zeiten der Unterbrechung zum Zwecke der Betreuung sonstiger Angehöriger.
Wurde der Beschäftigte bei Überleitung vom BAT/BMT-G in den TVöD aufgrund der Überleitungsregelung (§ 6 Abs. 4 TVÜ-Bund/-VKA) einer individuellen Endstufe zugeordnet, erlangt die Vorschrift in § 17 TVöD keine praktische Bedeutung.
Keine Rückstufung aus individueller Endstufe
Befindet sich der vom früheren Tarifrecht BAT/BMT-G auf TVöD übergeleitete Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, ist eine Unterbrechung der Tätigkeit wegen Elternzeit – unabhängig von deren Dauer – stets unschädlich. Der Beschäftigt...