Die Dauer der Elternzeit ist maßgebend für die bei Wiederaufnahme der Arbeit maßgebliche Entgeltstufe. Elternzeit bis zu jeweils 5 Jahren ist unschädlich für die Stufenlaufzeit (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD). Die vor Antritt der Elternzeit erworbene Stufe und die innerhalb der Stufe abgeleistete Stufenlaufzeit bleiben erhalten.

Nach Ansicht der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gehört zur "Elternzeit" im Sinne der TVöD-Entgeltstufen-Regelung nicht nur die maximal dreijährige Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), sondern die gesamte Zeit, die ein Beschäftigter zur Erziehung des Kindes aufwendet, somit auch ein sich anschließender Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes (§ 28 TVöD).

 
Praxis-Beispiel

Die gesamte Zeit der Erziehung des Kindes ist "Elternzeit"

Der Beschäftigte nimmt nach der Geburt des Kindes Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Anschließend gewährt der Arbeitgeber für die Dauer von zwei Jahren Sonderurlaub.

Die Stufenlaufzeit wird bei Antritt der Elternzeit angehalten. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach fünfjähriger "Elternzeit" läuft die vor der Elternzeit erworbene Stufenlaufzeit weiter.

Elternzeit bis zu "jeweils" 5 Jahren pro Kind ist für die Stufenlaufzeit unschädlich.

 
Praxis-Beispiel

Elternzeit bei mehreren Kindern

In obigem Beispiel schließt sich an den Sonderurlaub für das erste Kind eine weitere Elternzeit für die Dauer von drei Jahren für ein zweites Kind an. Im Anschluss an diese Elternzeit nimmt der Beschäftigte seine Tätigkeit wieder auf.

Obwohl die "Elternzeiten" insgesamt einen Zeitraum von acht Jahren umfassen, wird die Stufenlaufzeit (lediglich) angehalten. Die "Elternzeit" pro Kind dauert nicht länger als jeweils 5 Jahre.

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