Frank Müller, Jutta Schwerdle
5.1 Urlaub im Jahr der Wiederaufnahme der Arbeit kürzen
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG).
Urlaub im Jahr der Wiederaufnahme der Arbeit
Die Beschäftigte mit einem Grundanspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub nimmt nach einer zweijährigen Elternzeit am 17. Juni die Arbeit wieder auf.
Der Arbeitgeber kann den Urlaub für das laufende Jahr um 5/12 kürzen, so dass Anspruch auf 17,5, aufgerundet 18 Urlaubstage besteht.
Der Kindesvater (zustehender Jahresurlaub 30 Tage) nimmt die zwei Partnermonate in Anspruch. Er hat Elternzeit vom 16. August bis 15. Oktober. Der Urlaub kann nur für den Kalendermonat September – somit um 1/12 – auf 27,5, aufgerundet 28 Urlaubstage gekürzt werden.
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Kürzung informieren (Mitteilung über die Urlaubskürzung).
Die Kürzung ist nicht zulässig für Kalendermonate, in denen der Beschäftigte während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
5.2 (Rest-)Urlaub aus dem Jahr des Antritts der Elternzeit
Hat der Beschäftigte im Jahr des Antritts der Elternzeit den zustehenden (Rest-)Urlaub nicht vollständig erhalten, wird der Urlaub auf die Zeit nach Rückkehr aus der Elternzeit übertragen. Der Arbeitgeber hat den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Schließt sich an die erste Elternzeit eine weitere Elternzeit an, so verfällt der Urlaub nicht. Der Beschäftigte nimmt den Urlaubsanspruch zeitlich unbefristet in eine zweite und weitere Elternzeit mit.
(Rest-)Urlaub aus dem Jahr des Antritts der Elternzeit
Das Kind ist geboren am 28.6.2015. Die Mutter nimmt unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit vom 24.8.2015 bis 27.6.2018 (Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes). Die Beschäftigte hat 2015 vor Antritt der Elternzeit von den zustehenden 20 Tagen (30 – 4/12 von 30, Verminderung für September bis Dezember 2018 wegen Elternzeit) lediglich 5 Urlaubstage genommen, sodass Anspruch auf 15 Resturlaubstage aus 2015 besteht. Die 15 Resturlaubstage wurden zunächst übertragen bis zum 31.12.2019.
Am 15.2.2018 kommt das zweite Kind zur Welt. Unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit für das erstgeborene Kind schließt sich eine weitere Elternzeit für das zweite Kind bis zum 14.2.2021 an. Von der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit für das erstgeborene Kind wegen Mutterschutz für das weitere Kind wurde kein Gebrauch gemacht.
Lösung:
- Für 2021 – das Jahr der Wiederaufnahme der Arbeit – stehen 28 Urlaubstage zu (30 – 1/12 von 30, Verminderung für Januar 2021). Der Urlaub muss im Urlaubsjahr 2021 gewährt und genommen werden. Nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt eine Übertragung des Urlaubs auf das Kalenderjahr 2022 (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
- Der aus dem Jahr 2015 noch zustehende Resturlaub von 15 Tagen wird kraft Gesetzes automatisch übertragen bis zum 31.12.2022.
Zur Urlaubsberechnung bei Wiederaufnahme der Tätigkeit in Teilzeitarbeit siehe Urlaub.
Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum Ablauf der Elternzeit, so ist der Urlaub abzugelten (§ 17 Abs. 3 BEEG).
5.3 Mitteilung über die Urlaubskürzung
Mitteilungspflicht
Die Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit erfolgt nicht automatisch. Der Arbeitgeber "kann" den Urlaub kürzen, der Arbeitgeber muss also tätig werden. Die Kürzung muss dem Beschäftigten mitgeteilt werden, wobei die Anforderungen an die notwendige Mitteilung gering sind.
Zwar kann die Kürzung durch schlüssiges Handeln vorgenommen werden, z.B. durch Weigerung, den (ungekürzten) Urlaub zu erteilen. Auch muss dem Beschäftigten die Erklärung über die Kürzung des Urlaubs nicht vor Antritt der Elternzeit mitgeteilt werden, die Kürzung kann auch danach erfolgen. Für die Praxis wird jedoch empfohlen, dem Beschäftigten mit der Bestätigung der Elternzeit mitzuteilen, dass der Arbeitgeber von seinem Recht, den Urlaub für volle Kalendermonate der Elternzeit zu kürzen, Gebrauch macht. Bedeutsam ist dies bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses während oder direkt im Anschluss an die Elternzeit. Hat der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubs nicht erklärt, wandelt sich der (ungekürzte) Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, der dann nicht mehr gekürzt werden kann.
5.4 Vor Antritt der Elternzeit zu viel Urlaub genommen?
Hat der Beschäftigte vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm aufgrund der Kürzung wegen der Elternzeit zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Beschäftigten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen (§ 17 Abs. 4 BEEG).
Kürzung des Urlaubs nach der Elternzeit
Der Beschäftigte hat im Jahr 2019 seinen gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen gleich zu Beginn des Urlaubsjahres genommen. Der Beschäftigte nimmt Elternzeit vom 15.7.2019 bis 14.5.2021.
Der Arbeitgeber kürzt den Urlaub für volle Kalendermonate der Elternzeit um ein Zwölftel.
Für 2...