Frank Müller, Jutta Schwerdle
6.1 Lohnsteuerliche Behandlung der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung ist als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern.
6.2 SV-rechtliche Behandlung der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung stellt beitragsrechtlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Die Vorschriften des § 23a SGB IV finden entsprechend Anwendung. Zeiten der Elternzeit sind wie Bezugszeiten von Krankengeld zu behandeln. Es liegt ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis auch während der beitragsfreien Zeit vor. Einmalzahlungen, die während dieser Zeiten gezahlt werden, sind dem Auszahlungsmonat zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn in diesem Monat kein beitragspflichtiger Tag vorhanden ist.
Überschreitet die einmalige Zuwendung zusammen mit dem laufenden Entgelt die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), ist eine gesonderte Beitragsberechnung für die einmalige Zuwendung durchzuführen. Anstelle der monatlichen BBG gelten die anteiligen jährlichen BBG in den Sozialversicherungszweigen. Diesen anteiligen BBG wird das bereits sozialversicherungspflichtig abgerechnete Arbeitsentgelt gegenübergestellt.
Die Differenz, die noch nicht mit Beiträgen belegt ist, trägt auch die Bezeichnung Sozialversicherungsluft (SV-Luft). Die einmalige Zuwendung ist maximal bis zur Höhe der entstandenen SV-Luft sozialversicherungspflichtig.
Unter Zwölftelung der Jahressonderzahlung finden Sie Beispiele zur Berechnung der Jahressonderzahlung und im Anschluss daran die jeweils dazugehörige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
6.3 Zwölftelung der Jahressonderzahlung
Die Elternzeit hat Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung: Die Jahressonderzahlung vermindert sich grundsätzlich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss haben. Eine Verminderung unterbleibt für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und für Elternzeit nach dem BEEG bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. Mit anderen Worten: Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich nur gewährt für Kalendermonate, in denen dem Beschäftigten wenigstens für einen Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit, Krankengeldzuschuss oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zusteht (Einzelheiten s. Beitrag "Jahressonderzahlung"). Die Elternzeit führt somit grundsätzlich zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.
Kürzung nur für volle Kalendermonate der Elternzeit, nicht aber im Jahr der Geburt des Kindes
Die Jahressonderzahlung wird nur für volle Kalendermonate, die mit Elternzeit belegt sind, gekürzt. Eine Ausnahme besteht für Elternzeit im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, vorausgesetzt, am Tag vor Antritt der Elternzeit bestand Anspruch auf Entgelt oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Kürzung der Jahressonderzahlung bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Elternzeit
Das Kind ist geboren am 25.3.2018. Die Mitarbeiterin nimmt Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist ab 21.5.2018 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes am 24.3.2021. Für das Jahr 2018 steht die volle Jahressonderzahlung zu. Für 2019 und 2020 besteht kein Anspruch auf Jahressonderzahlung.
Im Jahr der Wiederaufnahme der Arbeit 2021 wird die Jahressonderzahlung gekürzt um 2/12 (Januar und Februar 2021). Der Mitarbeiterin steht im November eine Jahressonderzahlung in Höhe von 10/12 zu.
Partnermonate
Der Kindesvater nimmt im zweiten Lebensjahr des Kindes zwei Partnermonate Elternzeit. Er verteilt diese auf zwei Abschnitte, so dass er sich vom 27. Mai (entspricht dem Kalendertag der Geburt des Kindes) bis 26. Juni sowie vom 27. Oktober bis 26. November in Elternzeit befindet.
Es kommt nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung, da der Mitarbeiter in allen Kalendermonaten des Jahres mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt hatte.
6.4 Höhe der Jahressonderzahlung
Die Höhe der Jahressonderzahlung bemisst sich auf der Basis des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts. Der Bemessungssatz ist nach Entgeltgruppen gestaffelt. Die aktuellen Werte für die Jahre 2021 und 2022 lassen sich der Vorschrift in § 20 Abs. 2 TVöD (Tarifgebiet West) bzw. § 20 Abs. 3 TVöD (Tarifgebiet Ost) entnehmen.
6.4.1 Wiederaufnahme der Tätigkeit vor dem 1.7. des Jahres
Nimmt der Beschäftigte die Tätigkeit nach einer Elternzeit (ohne Teilzeitarbeit) vor dem 1.7. wieder auf, so wird die Jahressonderzahlung um die vollen Kalendermonate der Elternzeit gekürzt. Hinsichtlich der Berechnungsbasis für die Jahressonderzahlung – durchschnittliches Entgelt der Monate Juli, August, September – ergeben sich keine Besonderheiten.
Wiederaufnahme der Tätigkeit vor dem 1.7.
Eine in Entgeltgruppe 8, Stufe 3, eingruppierte Verwaltungsmitarbeiterin der Stadtverwaltung entbindet am 26.3.2014. Die Mitarbeiterin nimmt Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist ab 22.5.2014 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes am 25.3.2017. Für das Jahr 2014 steht ihr die volle Jahressonderzahlung zu.
Die Mitarb...