1 Einleitung
Seit seinem Inkrafttreten am 1.1.2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) bereits mehrfach geändert worden. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.1.2009 haben mit Wirkung zum 24.1.2009 die §§ 15 und 16 BEEG eine Änderung erfahren. So wurde in § 15 BEEG ein neuer Absatz 1a eingefügt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit haben können. Ferner wurde für den Arbeitgeber in § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG eine Frist, in der er spätestens die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ablehnen muss, aufgenommen. Eine weitere Änderung erfuhren die §§ 15 Abs. 4, 16 Abs. 3 BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012, welches mit Wirkung zum 18.9.2012 in Kraft trat. § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG wurde – europarechtlich veranlasst – dahingehend neu gefasst, dass künftig die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden kann. Zudem ist seit dieser Änderung die arbeitsrechtlich zulässige Erwerbstätigkeit während der Elternzeit nicht mehr starr auf aktuell 30 (künftig 32) Wochenstunden begrenzt, § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG. Vielmehr darf der Beschäftigte während der Elternzeit nunmehr "im Monatsdurchschnitt" nicht mehr als 30 (bzw. ab 1.9.2021 32) Wochenstunden erwerbstätig sein.
Grundlegend überarbeitet wurde das BEEG zuletzt durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014, welches mit Wirkung zum 1.1.2015 in Kraft getreten ist. Die geänderten Bestimmungen gelten allerdings nur für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren werden/wurden. Für die bis zum 30.6.2015 geborenen Kinder gelten hingegen gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG die Bestimmungen zur Elternzeit und zum Elterngeld in der bisherigen Fassung fort. Wesentliche Änderungen der Novellierung bestehen in der in § 15 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG aufgenommenen Zustimmungsfiktion, wenn der Arbeitgeber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in Schriftform die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer (im Folgenden: Arbeitnehmer) beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt sowie in der in § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG aufgenommenen Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit erst zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen, ohne dass dies der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfte. Ferner ist es anders als bislang nach der Novellierung ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich, die Elternzeit auf bis zu 3 Zeitabschnitte zu verteilen, § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG. Vorher sah das Gesetz eine Begrenzung auf bis zu 2 Abschnitte vor. Anlässlich der Corona-Pandemie wurden mit dem Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020 vorübergehende Regelungen im BEEG getroffen, damit Eltern aufgrund der Pandemie möglichst keine Nachteile beim Bezug von Elterngeld hinnehmen müssen. Am 18.2.2021 wurde zudem das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.2.2021 verkündet (BGBl I S. 239). Es wird zum 1.9.2021 in Kraft treten. Mit diesem Gesetz werden insbesondere abweichende Regelungen zur Dauer des Anspruchs auf Elterngeld bei Frühgeburten (§ 4 Abs. 4 BEEG n. F.) sowie ein geänderter Stundenkorridor und eine flexiblere Bezugsdauer bei der Beanspruchung des Partnerschaftsbonus (§§ 4b und 4c BEEG n. F.) eingeführt. Zudem wird mit seinem Inkrafttreten die Höchstarbeitszeitgrenze von durchschnittlich 30 auf 32 Wochenstunden angehoben (§ 15 Abs. 4 Satz1 BEEG n. F.).
2 Entkoppelung von Elterngeld und Elternzeit
Die Elternzeit ist nicht an das Elterngeld gekoppelt, sodass die Elternzeit nicht mit Ablauf der Bezugsdauer für das Elterngeld endet oder wenn der Anspruch auf Elterngeld aus anderen Gründen nicht besteht oder entfällt. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern nach 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG ist zwingend und unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien.
3 Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit sind im 2. Abschnitt des BEEG (§§ 15–21 BEEG, "Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer") geregelt.
Anspruchsberechtigt sind nach § 15 Abs. 1 BEEG Arbeiternehmer sowie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BEEG die zu ihrer Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, berufliche Umschulung) Beschäftigten, die in einem Beschäftigungsverhältnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stehen, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens. Voraussetzung ist zudem, dass sie mit