1 Allgemeines zur Energiepreispauschale
Ziel der Bundesregierung war es, dass die Entlastungspakete so ausgestaltet sind, dass jeweils verschiedene Gruppen die Energiepreispauschale erhalten. So sollten die Arbeitnehmer durch die "Energiepreispauschale I" und Renten- und Versorgungsbeziehende durch die "Energiepreispauschale II" entlastet werden. Erfüllte beispielsweise ein Empfänger mehrere Voraussetzungen, so konnte dieser auch verschiedene Entlastungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
2 Energiepreispauschalen für unterschiedliche Empfänger-Gruppen
Bei der Energiepreispauschale I (entlastete z. B. Arbeitnehmer nach dem Einkommensteuergesetz) und der Energiepreispauschale II (entlastete Bezieher von Renten nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz) handelt es sich um 2 unterschiedliche Entlastungsmaßnahmen. So konnten Personen für beide Pauschalen anspruchsberechtigt sein und diese auch ausgezahlt bekommen. Wurden die Energiepreispauschale I und die Energiepreispauschale II an einen Empfänger ausgezahlt, waren diese insoweit getrennt zu behandeln. In diesem Fall war die Auszahlungen nicht als Doppelzahlung zu betrachten.
Anders bei zu vermeidender Doppelbegünstigung, die sich z. B. ausschließlich auf Doppelzahlungen der Energiepreispauschale I eines Arbeitnehmers nach dem Einkommensteuergesetz bezogen.
2 "Energiepreispauschale I" für aktiv tätige Erwerbspersonen
Jedem Anspruchsberechtigten wurde einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale I i. H. v. 300 EUR ausbezahlt. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale I für den Veranlagungszeitraum 2022 entstand am 1.9.2022. Für die Gewährung musste der Arbeitnehmer keinen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen.
Bei Arbeitnehmern unterlag die Energiepreispauschale I als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, d. h. von den 300 EUR waren i. d. R. Lohnsteuer und zusätzlich ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten. In der Vorsorgepauschale wurde die Energiepreispauschale I jedoch nicht berücksichtigt, da sie beitragsfrei in der Sozialversicherung blieb.
Auszahlungshöhe der Energiepreispauschale I
Bei dem Betrag von 300 EUR handelte es sich um einen steuerpflichtigen sonstigen Bezug, der bei den Arbeitnehmern die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhöhte. Die Energiepreispauschale I unterlag i. d. R. mit dem individuellen Steuersatz dem Lohnsteuerabzug. Daher kann der Auszahlungsbetrag geringer ausfallen.
Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.
Ausnahme: Für geringfügig Beschäftigte steuerfrei
Die Energiepreispauschale I stellte jedoch keine steuerpflichtige Einnahme dar, soweit der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristig oder geringfügig entlohnten Beschäftigung oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft erzielt hatte, d. h., der Arbeitnehmer hatte im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigten Einkünfte erzielt, wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (oder aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit).
Energiepreispauschale I darf nur einmalig ausgezahlt werden
Die Energiepreispauschale I stand jeder aktiv tätigen Erwerbsperson nur einmal für den Veranlagungszeitraum 2022 zu. Erzielte ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn auch Gewinneinkünfte, erhöhte die Energiepreispauschale I vorrangig die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um 300 EUR.
Per Fiktion wurde die Energiepreispauschale I bei Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG hinzugerechnet. Sie war dem Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen, weil diese als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterlag.
Zusätzliche Berücksichtigung steuerlicher Regelungen
Die Auszahlung der Energiepreispauschale I erfolgte neben weiteren geltenden steuerlichen Regelungen, wie z. B. dem Jobticket, der Pendlerpauschale, der Mobilitätsprämie oder steuerfreien Arbeitgebererstattungen.
3 Anspruch
3.1 Anspruchsberechtigte Erwerbstätige
In erster Linie sollte die Energiepreispauschale I ein Ausgleich für die drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein. Es sollten diejenigen entlastet werden, denen typischerweise Fahrtkosten entstehen, die im Zusammenhang mit ihrer Einkunftserzielung stehen. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale I war somit auf Erwerbstätige begrenzt, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und im Veranlagungszeitraum 2022
- Einkünfte aus einer aktiven nichtselbstständigen Arbeit,
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen haben.
Voraussetzung für die Energiepreispauschale war der Bezug von Einnahmen, die zu den begünstigten Einkünften gehörten. Unerheblich war jedoch, ob die Einnahmen steuerpflichtig oder steuerfrei waren.
3.2 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
Anspruchsberechtigt waren Arbeitnehme...