1.1 Vorbemerkung
Der TVöD unterscheidet – anders als das frühere Tarifrecht – nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Für diese beiden Arbeitnehmergruppen (im TVöD gemeinsame Bezeichnung: "Beschäftigte"), gilt mit wenigen Abweichungen dasselbe Recht, welches u. a. das Lohn- und Vergütungssystem des BAT/BMT-G/MTArb vollständig abgelöst hat:
- Die Vergütung der Angestellten bestand aus mindestens 3 Komponenten, nämlich der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Allgemeinen Zulage. Die Höhe der Grundvergütung richtete sich nach der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe und der in Abhängigkeit vom Lebensalter ermittelten Stufe. Die Höhe des Ortszuschlags war u. a. von den familiären Verhältnissen der Angestellten abhängig. Die Höhe der Allgemeinen Zulage bemaß sich nach der Vergütungsgruppe.
- Die Vergütung der Arbeiter bestand aus einem Monatstabellenlohn. Die Höhe des Monatstabellenlohns richtete sich nach der Einreihung in eine Lohngruppe und der in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit ermittelten Stufe. Sofern ein zu berücksichtigendes Kind vorhanden war, wurde noch ein Sozialzuschlag gezahlt.
Allein vom Lebensalter oder der Beschäftigungszeit der/des Beschäftigten abhängige Entgelterhöhungen auf dem Wege der "Ersitzung", wie vom BAT bekannte Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege oder Vergütungsgruppenzulagen, sieht der TVöD nicht mehr vor. Auch Verheiratetenzuschläge oder Kinderzuschläge kennt der TVöD nicht. Bisher nach dem BAT gezahlte Kinderzuschläge werden jedoch als Besitzstand weitergezahlt (vgl. z. B. § 11 TVÜ-VKA oder Stichwort Überleitung).
Mit der angestrebten Modernisierung des Tarifrechts der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sollte das an das Beamtenrecht angelehnte Vergütungssystem, das nicht unwesentlich vom Alimentationsprinzip geprägt war, durch eine streng tätigkeits- und leistungsbezogene Bezahlung ersetzt werden.
1.2 Einheitliche Tabelle
Das Bezahlsystem des TVöD sieht eine einheitliche Entgelttabelle vor, in der die bisher 15 Vergütungsgruppen für Angestellte, die 14 besonderen Vergütungsgruppen für die Angestellten im Pflegedienst (Kr.-Tabelle) und die 17 Lohngruppen für Arbeiter zusammengefasst wurden. Die Entgelttabelle gliedert sich seit 2017 (bzw. im Bereich des Bundes seit 2018) in 17 verschiedene Entgeltgruppen. Zur jeweiligen Entgeltgruppe sind, mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 (hier 5 Stufen), 6 Stufen hinterlegt.
Die Beschäftigten erhalten ein monatliches Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe bestimmt, in der sie eingruppiert sind und nach der für sie geltenden Stufe (§ 15 Abs. 1 TVöD). Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) bzw. nach dem Tarifvertrag über eine Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund); für das Erreichen der nächsten Stufe gilt der Grundsatz, dass die Berufserfahrung sowie die erbrachte Leistung ausschlaggebend ist (zum Besitzstand für verfestigte Exspektanzen vgl. Stichwort Überleitung).
1.3 Eingruppierung (Entgeltordnung)
Bei Vereinbarung des TVöD ist es aufgrund der straffen Zeitvorgabe aus dem Lohnabschluss vom 9.2.2005 (dort wurde das Inkrafttreten des TVöD ab dem 1.10.2005 vereinbart) nicht gelungen, zugleich auch das gesamte bisherige Eingruppierungsrecht abzulösen. Auch teilweise gegensätzliche Auffassungen der Tarifvertragsparteien zur Methodik der Eingruppierung haben eine schnelle Einigung hierzu nicht ermöglicht. Die Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung wurden im Februar 2006 gemeinsam für die Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber aufgenommen. Nach mehrfachen Unterbrechungen der Tarifverhandlungen wurde im August 2011 die zwischen dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) bestehende Verhandlungsgemeinschaft aufgrund unterschiedlicher Interessenlage aufgegeben. Der Bund war geneigt, eine Entgeltordnung in Anlehnung an das Modell der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) zu vereinbaren. Die VKA hingegen hat die Übernahme des Modells der TdL abgelehnt, insbesondere im Hinblick darauf, dass Beschäftigte, welche nach der Vergütungsordnung Bewährungsaufstiege gehabt hätten, der Entgeltgruppe zugeordnet worden wären, welche erst nach Erreichen eines 6-jährigen Bewährungsaufstiegs zum Tragen gekommen wäre. Die Verhandlungen zur Entgeltordnung des Bundes wurden am 5.9.2013 abgeschlossen. Für die in den Geltungsbereich der von der VKA verhandelten Tarifverträge einbezogenen Arbeitgeber wurde mit dem Tarifabschluss am 29.4.2016 eine Entgeltordnung vereinbart, welche zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist.
1.3.1 Entgeltordnung des Bundes
Die Entgeltordnung des Bundes ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Eine automatische Änderung der Eingruppierung war mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht verbunden.
Die Entgeltordnung des Bundes baut im Wesentlichen auf der bisherigen Struktur der eingruppierungsrechtlichen Grundsätze auf und enthält größtenteils die bereits aus der Vergütungsordnung zum BAT bekannten Merkmale.
Die Grundsätze der Eingruppierung sind in den §§ 12, 13 TVöD (Bund) geregelt. §§ 12, 13 TVöD (...