11.3.2.1 Geltungsbereich

Während in Teil A Nr. 1 Buchst. b) bb) des Einigungspapiers (Corona-Sonderprämie) nur der Begriff "Gesundheitsbehörde" verwendet wird, erstreckt sich nach dem Wortlaut des Tarifvertrages der Geltungsbereich auf die Beschäftigten, die vorübergehend oder dauerhaft in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde eingesetzt sind. Die "Erweiterung" um den Begriff "Gesundheitsamt" liegt darin begründet, dass die Bezeichnung und die Organisation der Behörden, die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, in den Bundesländern nicht einheitlich sind. Entscheidend kommt es daher darauf an, dass die tätige Behörde Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist und ihr die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der Gesundheitsverwaltung obliegt.

Soweit die Tarifvertragsparteien die Formulierung "in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde" gewählt haben, ist davon auszugehen, dass die Präposition "in" nicht als einschränkend zu verstehen ist, sondern ausdrückt, dass der Einsatz in Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Gesundheitsverwaltung erfolgt, der Beschäftigte also im Grunde für das Gesundheitsamt/die Gesundheitsbehörde tätig wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Beschäftigte einer Tätigkeit in einem Impfzentrum nachgeht und das Impfzentrum in die Zuständigkeit/Trägerschaft des Gesundheitsamts/der Gesundheitsbehörde fällt, sodass es zu den Einrichtungen des Gesundheitsdienstes gezählt werden kann. Als nicht ausreichend wird man dagegen einen Einsatz ansehen müssen, der in einer Behörde erfolgt, welche weder unmittelbar noch unterstützend mit der Aufgabenerfüllung der Gesundheitsverwaltung befasst ist und deshalb nicht als Teil der Gesundheitsverwaltung angesehen werden kann.

Für die Anwendung des Tarifvertrages kommt es weder auf die Dauer des Einsatzes an noch darauf, auf welcher Grundlage der Einsatz erfolgt. Erfasst sind grundsätzlich alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich eines der in § 1 aufgeführten Tarifvertrages fallen und, sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum, in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde eingesetzt sind. Der Einsatz muss nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet der/des Beschäftigten gehören, ausreichend ist es, wenn die/der Beschäftigte im wohl verstandenen Interesse desselben oder eines anderen Arbeitgebers im Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde zum Einsatz kommt, z. B. auf der Grundlage einer Abordnung i. S. d. § 4 Abs. 1 TVöD.[1]

 
Praxis-Beispiel

Das Stammpersonal des Gesundheitsamtes der Stadt G. besteht aus drei Ärzten, drei sozialmedizinischen Assistentinnen, zwei Gesundheitsaufsehern, drei Verwaltungskräften und zwei Sozialpädagoginnen. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie stockt die Stadt G. das Team auf mit Beschäftigten aus anderen Fachbereichen der Stadtverwaltung, die zu verschiedenen unterstützenden Tätigkeiten wie der Kontaktnachverfolgung eingesetzt werden. Darüber hinaus werden der Stadt vom Landkreis weitere Ärzte per Abordnung zur Verfügung gestellt.

[1] Wird von den in § 4 TVöD geregelten Instrumenten (Versetzung, Abordnung und Zuweisung) Gebrauch gemacht, bleibt das Arbeitsverhältnis zum abordnenden Arbeitgeber bestehen, so dass dieser Schuldner der Corona-Sonderprämie ist; ggfs. kann der abordnende Arbeitgeber sich die Personalkosten jedoch erstatten lassen, wenn dies zwischen den jeweiligen Arbeitgebern entsprechend vereinbart ist.

11.3.2.2 Anspruchsvoraussetzungen

Mit der Corona-Sonderprämie soll der besondere Einsatz der Beschäftigten bei der Bewältigung der Corona-Pandemie honoriert werden. Dieses spiegelt sich in der Anspruchsvoraussetzung wieder, dass nur die Beschäftigten eine Zahlung erhalten, die überwiegend "zur Bewältigung der Corona-Pandemie" eingesetzt worden sind.

11.3.2.2.1 Zur Bewältigung der Corona-Pandemie

Zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt ist ein Beschäftigter, wenn ein Zusammenhang zur Pandemie-Bewältigung besteht, z. B. in Fällen der Meldung von Testergebnissen an auf das Corona-Virus getestete Personen, der Nachverfolgung von Infektionsketten, dem Erstellen von Quarantäneverfügungen, Beratungsleistung einschließlich Bürgertelefon, Erstellen und Anpassung von Hygieneplänen; Kontaktieren und Informieren von Erkrankten (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3).

11.3.2.2.2 Überwiegender Einsatz

Von einem überwiegenden Einsatz ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 auszugehen, wenn eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen erreicht wird, an denen der Beschäftigte eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche sind 15 Arbeitstage erforderlich, um auf einen "Einsatzmonat" zu kommen, der zur Inanspruchnahme der Corona-Sonderprämie im Sinne von § 2 Abs. 3 berechtigt, bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich die Zahl der erforderlichen Arbeitstage entsprechend.

11.3.2.3 Ermittlung der Corona-Sonderprämie

Die Corona-Sonderprämie kann sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzen, wobei die Höchstprämie pro Bemessungszeitraum 600,00 EUR beträgt. Die Anzahl der Teilbeträge, aus denen sich die jeweilige Corona-Sonderprämie zu...

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