Mit der Corona-Sonderprämie soll der besondere Einsatz der Beschäftigten bei der Bewältigung der Corona-Pandemie honoriert werden. Dieses spiegelt sich in der Anspruchsvoraussetzung wieder, dass nur die Beschäftigten eine Zahlung erhalten, die überwiegend "zur Bewältigung der Corona-Pandemie" eingesetzt worden sind.

11.3.2.2.1 Zur Bewältigung der Corona-Pandemie

Zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt ist ein Beschäftigter, wenn ein Zusammenhang zur Pandemie-Bewältigung besteht, z. B. in Fällen der Meldung von Testergebnissen an auf das Corona-Virus getestete Personen, der Nachverfolgung von Infektionsketten, dem Erstellen von Quarantäneverfügungen, Beratungsleistung einschließlich Bürgertelefon, Erstellen und Anpassung von Hygieneplänen; Kontaktieren und Informieren von Erkrankten (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3).

11.3.2.2.2 Überwiegender Einsatz

Von einem überwiegenden Einsatz ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 auszugehen, wenn eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen erreicht wird, an denen der Beschäftigte eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche sind 15 Arbeitstage erforderlich, um auf einen "Einsatzmonat" zu kommen, der zur Inanspruchnahme der Corona-Sonderprämie im Sinne von § 2 Abs. 3 berechtigt, bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich die Zahl der erforderlichen Arbeitstage entsprechend.

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