Von einem überwiegenden Einsatz ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 auszugehen, wenn eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen erreicht wird, an denen der Beschäftigte eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche sind 15 Arbeitstage erforderlich, um auf einen "Einsatzmonat" zu kommen, der zur Inanspruchnahme der Corona-Sonderprämie im Sinne von § 2 Abs. 3 berechtigt, bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich die Zahl der erforderlichen Arbeitstage entsprechend.

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