Die Corona-Sonderprämie kann sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzen, wobei die Höchstprämie pro Bemessungszeitraum 600,00 EUR beträgt. Die Anzahl der Teilbeträge, aus denen sich die jeweilige Corona-Sonderprämie zusammensetzt, ist davon abhängig, wie oft ein "Monat" i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 zustande kommt. Zur Feststellung eines "Monats" und zur Ermittlung der dem Beschäftigten zustehenden Prämie haben die Tarifvertragsparteien ein interessantes Konstrukt geschaffen, welches der Praktikabilität und der einfachen Handhabung dienen soll.
Zwei Bemessungszeiträume
Von Bedeutung ist zunächst einmal, dass die Corona-Sonderprämie ÖGD zweimal gewährt werden kann, und zwar einmal für den Bemessungszeitraum 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 und ein zweites Mal für den Bemessungszeitraum vom den 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022. Die Auszahlungen erfolgen jeweils mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021 bzw. Mai 2022.
Addieren der Arbeitstage mit tatsächlicher Arbeitsleistung
Für die beiden Bemessungszeiträume werden jeweils alle Arbeitstage addiert, an denen die Person innerhalb des jeweiligen Bemessungszeitraums eine Arbeitsleistung zur Bewältigung der Corona-Pandemie tatsächlich erbracht hat. Das Erfordernis "Erbringen einer tatsächlichen Arbeitsleistung" ist erfüllt, wenn der Beschäftigte an einem Arbeitstag ganz oder teilweise zur Bewältigung der Corona-Pandemie tätig war; ein bestimmter Arbeitszeitanteil wird nicht gefordert. Auf der anderen Seite werden Zeiten, in denen der Beschäftigte keine Arbeitsleistungen erbringen konnte (z. B. aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit) nicht berücksichtigt.
Feststellung eines "Monats"
Bei dem Begriff "Monat" handelt es sich um eine Rechengröße zur Ermittlung des Zeitraumes, in dem von einem "überwiegenden" Einsatz zur Bewältigung der Corona-Pandemie auszugehen ist. Ausgehend von einer 5-Tage-Woche werden für die Feststellung, ob ein "Monat" vorliegt, immer 15 Arbeitstage als ein voller Einsatzmonat gewertet. Die Summe der Arbeitstage mit tatsächlicher Arbeitsleistung ist daher durch 15 zu dividieren, um festzustellen, ob von einem oder mehreren Monaten auszugehen ist, für die dem Beschäftigten jeweils eine Prämie zusteht.
Ein Beschäftigter (Vollzeit, 39 Stunden) wird im ersten Bemessungszeitraum insgesamt 120 Arbeitstage im Gesundheitsamt zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt. Damit sind acht (Einsatz-)Monate (120:15) zu berücksichtigen, für die dem Beschäftigten jeweils eine Prämie zusteht.
Verbleibt - bezogen auf den jeweiligen Bemessungszeitraum - ein Rest von weniger als 15 Arbeitstagen, so kann dieser noch zu einer weiteren Prämie führen.
Bei einer 5-Tage-Woche sind mindestens 8 Tage erforderlich, um einen Anspruch auf eine weitere Prämie zu begründen (bei einer Vier-Tage-Woche: mind. 6 Arbeitstage; bei einer Drei-Tage-Woche: mind. 4 Arbeitstage; bei einer Zwei-Tage-Woche: mind. 3 Arbeitstage; bei einer 1-Tage-Woche: mind. 1 Arbeitstag).
Eine Beschäftigte (Vollzeit, 39 Stunden) wird im ersten Bemessungszeitraum 110 Arbeitstage und im zweiten Bemessungszeitraum 100 Arbeitstage im Gesundheitsamt zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt. Damit ergeben sich für den ersten Bemessungszeitraum 7 (Einsatz-)Monate (110:15), für die der Beschäftigten jeweils eine Prämie zusteht. Der Rest von 5 Arbeitstagen ergibt keinen weiteren zu berücksichtigenden Monat. Für den zweiten Bemessungszeitraum ergeben sich 6 (Einsatz-)Monate (100:15) sowie ein Rest von 10 Arbeitstagen, der noch zu einer weiteren Prämie führt.