Der in der dritten Tarifrunde am 25.10.2020 erfolgte Tarifabschluss für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen sieht neben einer allgemeinen Entgelterhöhung, einer Corona-Sonderzahlung zur Abmilderung der besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie, der Vereinbarung der Angleichung der Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost auf das Westniveau von 39 Stunden in zwei Schritten, Zulagen im Pflegebereich und im öffentlichen Gesundheitsdienst auch Maßnahmen zur Erhöhung der Arbeitgeberattraktivität vor wie die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrrad-Leasings und die Öffnung der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung für alternative Entgeltanreize.
2.5.8.1 Anhebung der Entgelte
2.5.8.1.1 Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte steigen in zwei Stufen: Ab 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mind. 50,00 EUR sowie ab 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent.
2.5.8.1.2 Individuelle Endstufen und Zwischenstufen
Für die Veränderung der Beträge der individuellen Endstufen nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 bzw. § 28a TVÜ-VKA ab 1. April 2021 und ab 1. April 2022 haben die Tarifvertragsparteien die Prozentsätze in der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4 Satz 6 TVÜ-VKA vereinbart. Die individuellen Zwischenstufen und Vergleichsentgelte nach § 8 Abs. 3 bzw. § 28a Abs. 4 TVÜ-VKA erhöhen sich am 1. April 2021 um 1,40 Prozent, mindestens aber um 50,00 EUR, und am 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent.
2.5.8.1.3 Garantiebeträge
Die für die Eingruppierung in einer höhere Entgeltgruppe nach der Anlage C des TVöD-V bzw. TVöD-B maßgeblichen Garantiebeträge erhöhen sich gem. § 17 Abs. 4a.1 Satz 2 TVöD in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b (Sozial- und Erziehungsdienst) für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 um 1,4 Prozent auf 64,30 EUR und ab 1. April 2022 um 1,8 Prozent auf 65,46 EUR sowie in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 (Sozial- und Erziehungsdienst) für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 um 1,4 Prozent auf 102,89 EUR und ab 1. April 2022 um 1,8 Prozent auf 104,74 EUR.
2.5.8.1.4 Jahressonderzahlung
Für die Entgeltgruppen 1 bis 8, S2 bis S9 und P5 bis P8 ist der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung um 5 Prozentpunkte angehoben worden. Er beträgt damit für die Entgeltgruppen 1 bis 8 und S2 bis S9 ab dem Kalenderjahr 2022 84,51 Prozent sowie für die Entgeltgruppen P5 bis P8 84,74 Prozent.
2.5.8.1.5 Besondere Entgeltbestandteile
Für die Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile in den Durchgeschriebenen Fassungen des TVöD-K bzw. TVöD-B wie dem Einsatzzuschlag im Rettungsdienst nach § 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD bzw. § 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B, den Bereitschaftsdienstentgelten nach § 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K bzw. § 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-B, den Zulagen für Ärztinnen und Ärzte nach § 15 Abs. 2.2 und 2.3 TVöD-K bzw. § 15 Abs. 2.2.a bis 2.2.c TVöD-B aber auch für im TVÜ-VKA geregelte Zulagenbeträge gelten – soweit die tariflichen Regelungen eine Dynamisierung vorsehen – die Prozentsätze von 1,4 (ab 1. April 2021) bzw. 1,80 Prozent (ab 1. April 2022).
2.5.8.1.6 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
Der Text der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Bund/VKA ist neu gefasst worden. Danach erhöht sich der Betrag der Besitzstandszulage am 1. April 2021 um 1,40 Prozent und am 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent. Abweichend hiervon erhöht sich der Betrag der Besitzstandzulage für Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD-S ausschließlich am 1. Juli 2021 um 1,40 Prozent, am 1. Juli 2022 um weitere 1,00 Prozent und am 1. Dezember 2022 um weitere 0,792 Prozent.
2.5.8.2 Corona-Sonderzahlung
Zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise erhalten alle Beschäftigten eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Deren Höhe ist nach Entgeltgruppen gestaffelt und beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 8, die Entgeltgruppen S 2 bis S 8b, die Entgeltgruppen P 5 bis P 8 sowie die Entgeltgruppe N 600,00 EUR, für die Entgeltgruppen 9a bis 12, S 10 bis S 18 sowie die Entgeltgruppen P 9 bis P 16 400,00 EUR und für die Entgeltgruppen 13 bis 15 300,00 EUR.
2.5.8.3 Angleichung der Arbeitszeit Ost an West
Die Angleichung der Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost an das Niveau im Tarifgebiet West erfolgt in zwei Schritten: Ab dem 1. Januar 2022 wird die Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost von durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich auf 39,5 Stunden wöchentlich und ab dem 1. Januar 2023 auf durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich abgesenkt. Für die kommunalen Krankenhäuser gilt eine Sonderregelung. Hier wird die im Tarifgebiet West geltende Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich in drei Schritten erreicht; beginnend ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Arbeitszeit durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.
2.5.8.4 Zulagen im Pflegebereich
Alle Beschäftigten in der Pflege erhalten eine monatliche Pflegezulage, die ab März 2021 zunächst 70 EUR beträgt und ab März 2022 auf 120 EUR ansteigt. Weiterhin erhalten Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen ab März 2021 eine monatliche Zulage von 25 EUR. Die Intensivzulage erhöht sich ab März 2021 von 46,02 EUR auf 100 EUR, die Wechselschichtzulage von 105 EUR auf 155 EUR bzw. von 0,63 EUR auf 0,93 EUR pro Stunde.
2.5.8.5 Öffentlicher Gesundheitsdienst
2.5.8.5.1 Zulage für Fachärztinnen/Fachärzte
Die in die Entgeltgruppe 15 eingruppierten Ärtzinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte nach Teil B Abschnitt I...