2.5.8.1.1 Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte steigen in zwei Stufen: Ab 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mind. 50,00 EUR sowie ab 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent.
2.5.8.1.2 Individuelle Endstufen und Zwischenstufen
Für die Veränderung der Beträge der individuellen Endstufen nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 bzw. § 28a TVÜ-VKA ab 1. April 2021 und ab 1. April 2022 haben die Tarifvertragsparteien die Prozentsätze in der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4 Satz 6 TVÜ-VKA vereinbart. Die individuellen Zwischenstufen und Vergleichsentgelte nach § 8 Abs. 3 bzw. § 28a Abs. 4 TVÜ-VKA erhöhen sich am 1. April 2021 um 1,40 Prozent, mindestens aber um 50,00 EUR, und am 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent.
2.5.8.1.3 Garantiebeträge
Die für die Eingruppierung in einer höhere Entgeltgruppe nach der Anlage C des TVöD-V bzw. TVöD-B maßgeblichen Garantiebeträge erhöhen sich gem. § 17 Abs. 4a.1 Satz 2 TVöD in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b (Sozial- und Erziehungsdienst) für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 um 1,4 Prozent auf 64,30 EUR und ab 1. April 2022 um 1,8 Prozent auf 65,46 EUR sowie in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 (Sozial- und Erziehungsdienst) für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 um 1,4 Prozent auf 102,89 EUR und ab 1. April 2022 um 1,8 Prozent auf 104,74 EUR.
2.5.8.1.4 Jahressonderzahlung
Für die Entgeltgruppen 1 bis 8, S2 bis S9 und P5 bis P8 ist der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung um 5 Prozentpunkte angehoben worden. Er beträgt damit für die Entgeltgruppen 1 bis 8 und S2 bis S9 ab dem Kalenderjahr 2022 84,51 Prozent sowie für die Entgeltgruppen P5 bis P8 84,74 Prozent.
2.5.8.1.5 Besondere Entgeltbestandteile
Für die Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile in den Durchgeschriebenen Fassungen des TVöD-K bzw. TVöD-B wie dem Einsatzzuschlag im Rettungsdienst nach § 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD bzw. § 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B, den Bereitschaftsdienstentgelten nach § 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K bzw. § 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-B, den Zulagen für Ärztinnen und Ärzte nach § 15 Abs. 2.2 und 2.3 TVöD-K bzw. § 15 Abs. 2.2.a bis 2.2.c TVöD-B aber auch für im TVÜ-VKA geregelte Zulagenbeträge gelten – soweit die tariflichen Regelungen eine Dynamisierung vorsehen – die Prozentsätze von 1,4 (ab 1. April 2021) bzw. 1,80 Prozent (ab 1. April 2022).
2.5.8.1.6 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
Der Text der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Bund/VKA ist neu gefasst worden. Danach erhöht sich der Betrag der Besitzstandszulage am 1. April 2021 um 1,40 Prozent und am 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent. Abweichend hiervon erhöht sich der Betrag der Besitzstandzulage für Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD-S ausschließlich am 1. Juli 2021 um 1,40 Prozent, am 1. Juli 2022 um weitere 1,00 Prozent und am 1. Dezember 2022 um weitere 0,792 Prozent.