Für die Veränderung der Beträge der individuellen Endstufen nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 bzw. § 28a TVÜ-VKA ab 1. April 2021 und ab 1. April 2022 haben die Tarifvertragsparteien die Prozentsätze in der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4 Satz 6 TVÜ-VKA vereinbart. Die individuellen Zwischenstufen und Vergleichsentgelte nach § 8 Abs. 3 bzw. § 28a Abs. 4 TVÜ-VKA erhöhen sich am 1. April 2021 um 1,40 Prozent, mindestens aber um 50,00 EUR, und am 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent.

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