3.6.2.1 IT-Fachkräftezulage (Bund)
Der Bund hat mit Rundschreiben vom 7.1.2009 für die Zeit zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 zugelassen, dass in den Entgeltgruppen 10 bis 15 eine außertarifliche "IT-Fachkräftezulage" bis zu einer Höhe von 1.000 EUR monatlich für bis zu 5 Jahren gezahlt werden kann. Der Zeitraum zur Anwendung der IT-Fachkräftezulage wurde mit Rundschreiben vom 12.12.2012 bis zum 31.12.2014 mit der Maßgabe verlängert, dass mögliche Entgelterhöhungen aufgrund der Entgeltordnung des Bundes anzurechnen sind. Mit Rundschreiben vom 13.8.2013 wurde die Möglichkeit eingeräumt, die IT-Fachkräftezulage insgesamt maximal einmal erneut für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren zu gewähren, wenn der Gewährungszeitraum einer früher gewährten IT-Fachkräftezulage bereits abgelaufen ist. Die Anrechnungsbestimmungen mit Inkrafttreten der Entgeltordnung sind zu beachten. Danach ist die IT-Fachkräftezulage bei Höhergruppierungen anzurechnen. Die Zulage ist statisch, d. h., sie ist von allgemeinen Entgelterhöhungen ausgenommen. Die Zahlung einer IT-Fachkräftezulage war nach Auffassung des Bundes erforderlich, um Abwanderungen von IT-Fachkräften entgegenzuwirken und neue Fachkräfte im IT-Bereich zu gewinnen. Mit Rundschreiben des Bundes vom 14.12.2016 wurden die Maßnahmen zur Gewinnung von IT-Fachkräften modifiziert und nochmals bis zum 31.12.2018 verlängert. Danach kann in den Entgeltgruppen 10 bis 15 bis zu einer Höhe von 1.000 EUR monatlich für die Dauer von bis zu 5 Jahren eine IT-Fachkräftezulage gezahlt werden.
Die IT-Fachkräftezulage kann auch an Beschäftigte gezahlt werden, welche im maßgeblichen Zeitraum nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses zum Bund im unmittelbaren Anschluss (Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund) daran in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Bund wechseln. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig (§ 24 Abs. 2 TVöD).
Die IT-Fachkräftezulage wird als sonstiger Entgeltbestandteil bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung und der Jahressonderzahlung berücksichtigt. Unabhängig von der Zahlung der IT-Fachkräftezulage kann zur Personalgewinnung auch die Stufenlaufzeit durch die Anerkennung förderlicher Zeiten verkürzt werden. Ebenso kann die Einstellung auch ohne entsprechende Berufserfahrung in eine Stufe 2 oder 3 erfolgen. In diesem Fall wird die Stufenlaufzeit der übersprungenen Stufen auf die Stufenlaufzeit der bei Einstellung gewählten Stufe hinzuaddiert und muss ebenfalls absolviert werden.
3.6.2.2 Fachkräftezulage (VKA)
Im Jahr 2011 hatte die Mitgliederversammlung der VKA ebenfalls beschlossen, die Zahlung einer IT-Fachkräftezulage zuzulassen. Die Zulage sollte genauso wie beim Bund für die Dauer von bis zu 5 Jahren i. H. v. bis zu 1.000 EUR monatlich gezahlt werden dürfen, wenn diese Maßnahme zur Gewinnung von IT-Fachkräften oder zur Vermeidung von Abwanderungen erforderlich war. Damit wurde auf die angespannte Arbeitsmarktlage bzgl. der IT-Fachkräfte reagiert. Die Richtlinie war zunächst befristet bis zum 31.12.2013. Die Mitgliederversammlung der VKA hatte in ihrer Sitzung am 11.11.2016 beschlossen, die Richtlinie zur Zahlung einer IT-Fachkräftezulage bis zum 31.12.2018 in modifizierter Form zu verlängern. Danach wurde die Zulage, wenn sie ab dem 1.1.2017 gewährt wurde, bei Höhergruppierungen angerechnet und blieb statisch. Ab dem 1.1.2017 konnte diese Zulage auch Beschäftigten gewährt werden, welche in Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind.
Darüber hinaus konnte neben der Zahlung einer IT-Fachkräftezulage abweichend von § 16 (VKA) Abs. 2 TVöD in den Entgeltgruppen 9 bis 15 TVöD nach dem 11.11.2011 neu eingestellten Beschäftigten ohne Berufserfahrung im begründeten Einzelfall auch die Stufe 2 oder 3 gewährt werden.
In der Mitgliederversammlung der VKA vom 17.4.2018 wurde die Richtlinie zur Zahlung einer IT-Fachkräftezulage u. a. dahingehend modifiziert, dass sie nicht mehr nur auf Beschäftigte im Bereich der IT Anwendung finden kann, sondern auch auf Ingenieure und andere Fachkräfte. Eine weitere Modifizierung der Richtlinie hat die Mitgliederversammlung der VKA in ihrer Sitzung am 12.11.2021 vorgenommen: Die Richtlinie sieht nunmehr vor, dass die Gewährung der Zulage auf jeweils zehn Jahre begrenzt sein soll, wobei die jederzeitige Verlängerung möglich ist. Zugleich ist die Begrenzung der Gesamtdauer für die Gewährung der Zulage von zehn Jahren aufgehoben worden. Ferner wurde eine Verlängerung der Richtlinie bis zum 31.12.2027 beschlossen.
Die Richtlinie hat aktuell folgenden Wortlaut:
Zitat
Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieurinnen und Ingenieuren (Fachkräfte-RL) Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 11.11.2011 (in der am ...