Ausweislich der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD i. d. F. bis 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) wurden die Beschäftigten bis zum 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) immer betragsmäßig (siehe Ziff. 3.7.1.1) höhergruppiert. Insoweit war fraglich, wie in Fällen, in welchen Beschäftigte nach einer Höhergruppierung bereits einen Garantiebetrag erhielten und nochmals höhergruppiert werden sollten, zu verfahren ist. Zum einen konnte die Auffassung vertreten werden, dass die Beschäftigten aus dem Tabellenentgelt aus der aus der 1. Höhergruppierung ermittelten Entgeltgruppe und Stufe höhergruppiert werden. Zum anderen hätte auch auf das bisherige Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe (ohne Garantiebetrag) abgestellt werden können. Auf welches Tabellenentgelt abzustellen war, ist maßgeblich davon abhängig, wie die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 28.2.2014 (Bund)/bis 28.2.2017 (VKA) zu verstehen war.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 28.2.2014 (Bund)/bis 28.2.2017 (VKA) erhielten Beschäftigte für den Fall, dass ein Mindestbetrag bei der Höhergruppierung nicht erreicht wurde, anstelle des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ausgangstabellenentgelt und dem Tabellenentgelt in der höheren Entgeltgruppe den Garantiebetrag auf das Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe. Nach der hier vertretenen Auffassung hat es sich hierbei lediglich um eine Bezahlvorschrift gehandelt und nicht um das "Verbleiben" in der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe zzgl. des Garantiebetrags. Für diese Auslegung spricht, dass Sinn und Zweck der Höhergruppierung die Zuordnung in eine höhere Entgeltgruppe (mit Stufenzuordnung und Neubeginn der Stufenlaufzeit) und nicht das Verbleiben in der alten Entgeltgruppe mit Garantiebetrag ist. Dem entsprechend ist bei Höhergruppierungen von Beschäftigten, die bereits einen Garantiebetrag erhielten, auf das in der höheren Entgeltgruppe ermittelte Tabellenentgelt und nicht auf das Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe abzustellen.
Mit der Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 28.2.2014 (Bund)/bis 28.2.2017 (VKA) als reine Bezahlvorschrift werden bei sich weiter anschließenden Höhergruppierungen auch Verwerfungen vermieden.
Ein Beschäftigter war in Entgeltgruppe 4 Stufe 5 eingruppiert und wurde zum 1.7.2016 in Entgeltgruppe 5 Stufe 4 höhergruppiert.Da der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 4 Stufe 5 (2.623,44 EUR) und dem neuen Tabellenentgelt der Engeltgruppe 5 Stufe 4 (2.653,69 EUR) nur 30,25 EUR betragen hat, war dem Beschäftigten neben dem bisherigen Tabellenentgelt der Garantiebetrag i. H. v. 57,64 EUR zu gewähren.
Der Beschäftigte wird zum 1.1.2017 nochmals höhergruppiert in die Entgeltgruppe 6.
Für die Stufenzuordnung ist nach diesseitiger Auffassung auf das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe, mithin der Entgeltgruppe 5, i. H. v. 2.653,69 EUR abzustellen und nicht auf das Ausgangstabellenentgelt der Entgeltgruppe 4 (2.623,44 EUR).
Damit wird der Beschäftigte aus Entgeltgruppe 5 Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 2.653,69 EUR in die Entgeltgruppe 6 Stufe 4 (2.762,59 EUR) höhergruppiert. Der Garantiebetrag entfällt.
Ermittlung Garantiebetrag nach Neustrukturierung der Entgelttabelle zum 1.3.2018
Durch die Umstrukturierung der Tabelle Anlage A mit Wirkung zum 1.3.2018 kann das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe unter dem Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe liegen, welches der Ermittlung des Garantiebetrages zugrunde lag. Fraglich ist, ob gleichwohl ein Garantiebetrag zustehen kann. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 28.2.2017 (VKA) ist dies zu schließen, da für die Dauer der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe der Garantiebetrag zusteht.
Ein Beschäftigter wird zum 1.2.2017 aus Entgeltgruppe 11 Stufe 4 (4.145,91 EUR) in Entgeltgruppe 12 Stufe 3 (4.145,91 EUR) höhergruppiert. Er erhält aufgrund des Unterschiedsbetrags von 0 EUR den vollen Garantiebetrag i. H. v. 94,32 EUR. Mit der Tariferhöhung zum 1.3.2018 ist das Entgelt des Beschäftigten neu zu ermitteln.
Tariferhöhung zum 1.3.2018 (EG 12 Stufe 3) |
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4.276,90 EUR |
Nebenrechnung: |
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Entgelt EG 12 Stufe 3 |
4.276,90 EUR |
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Entgelt EG 11 Stufe 4 |
4.311,77 EUR |
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Differenz: Entsprechend der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 28.2.2017 (VKA) ist auf Basis des Ausgangstabellenentgelts (EG 11 Stufe 4) das neue Entgelt zu ermitteln. EG 11 Stufe 4 + Garantiebetrag (nach Auffassung der VKA statisch seit 1.2.2017) |
– 34,87 EUR 4.311,77 EUR + 94,39 EUR = 4.406,16 EUR |
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neuer Auffüllbetrag (Ausgangstabellenentgelt - Entgelt der höheren Entgeltgruppe) |
4.406,16 EUR – 4.276,90 EUR |
129,26 EUR |
ergibt ein neues Entgelt i. H. v. |
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4.406,16 EUR |
In der Anlage E (P-Tabelle) können die v.g. Besonderheiten nicht auftreten, da die P-Tabelle in der Tarifrunde 2018 nicht neu strukturiert, sondern insgesamt linear (um 7,41 %) gesteigert wurde.