1.1 Funktion der Vorschrift
Durch § 21 TVöD, der die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung festlegt, wurde mit Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 die komplizierte Aufschlagsregelung in § 47 Abs. 2 BAT abgelöst. Inhaltlich ist vor allem die Berücksichtigung der Überstunden entfallen.
Nach § 21 Satz 1 TVöD wird in den Fällen der Entgeltfortzahlung (Freistellung am 24./31.12., Krankheit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung) das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Das entspricht der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung in § 4 Abs. 1 EFZG. Hinsichtlich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile ersetzt § 21 Satz 2 TVöD das gesetzliche Entgeltausfallprinzip im Unterschied dazu durch ein Referenzprinzip, das auf 3 volle Kalendermonate abstellt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Tagesdurchschnitt auf der Grundlage der letzten 3 Kalendermonate gezahlt, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen.
Das Entgeltausfallprinzip besagt, dass der Arbeitgeber das Entgelt zu zahlen hat, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er weitergearbeitet hätte. Der Arbeitnehmer erhält danach grundsätzlich das volle Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Beim Referenzprinzip wird zur Berechnung auf eine vorhergehende Lohnperiode (i. d. R. 3 Monate) Bezug genommen und für diese der durchschnittliche Verdienst ermittelt, der für den Zeitraum ohne Arbeitsleistung zu zahlen ist. Diese Berechnungsweise dient dazu, aus der Rückschau zu entnehmen, wie sich die Dinge während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Urlaubs wahrscheinlich dargestellt hätten, wenn der Arbeitnehmer nicht mit der Arbeit hätte aussetzen müssen.
Das in § 21 TVöD kombinierte Entgeltausfall- und Referenzprinzip soll gewährleisten, dass der Beschäftigte keine Einkommensnachteile erleidet.
Entgeltfortzahlung während des Urlaubs
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat früher angenommen, dass Tarifvorschriften, die das Urlaubsentgelt unter Rückgriff auf das Entgeltausfallprinzip berechnen, rechtlich nicht zu beanstanden seien, wenn sie - wie § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD und § 21 Satz 1 TVöD - sicherstellen, dass der Arbeitnehmer mindestens das Urlaubsentgelt erhält, das er bei Weiterarbeit ohne Freistellung gewöhnlich erwarten könnte. An dieser Rechtsprechung hält das BAG aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.4.2010 für "Alturlaub", den ein Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit antritt, nicht mehr fest. Auf die Anforderungen der Rechtsprechung für die Berechnung des Urlaubsentgelts in diesen Fällen wird unter Ziffer 3 eingegangen.
1.2 Fortzahlungsfälle
Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD gilt bei
1.3 Entgeltbestandteile der Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung besteht aus 2 Bestandteilen:
Den in Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen
Dies sind z. B. das Tabellenentgelt, der Garantiebetrag bei Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4a.1 TVöD-V), Wechselschicht, Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit, Funktionszulagen, Pflegezulagen, die Wohnzulage, Besitzstandszulagen (z. B. Vergütungsgruppenzulage, kinderbezogene Entgeltbestandteile).
Bezüglich der Wechselschicht- und Schichtzulage hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Wechselschicht- bzw. Schichtzulage auch in Fällen der Entgeltfortzahlung weiter zu gewährleisten ist, wenn die/der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte.
Den nicht in Monatsbeträgen festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteilen
Bezüglich dieser Entgeltbestandteile wird nach dem Referenzprinzip ein Durchschnittsbetrag ermittelt (siehe Ziff. 2).
Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben gem. § 21 Satz 3 TVöD
- Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit, wozu auch Pauschalen für Überstunden und Mehrarbeit zu zählen sind
- Leistungsentgelte wie Leistungszulagen, Leistungsprämien und Erfolgsprämien
- Jahressonderzahlungen (§ 20 TVöD),
- Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TVöD),
- Sterbegeld (23 Abs. 3 TVöD).
Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Entgelts für Überstunden und Mehrarbeit ist zu beachten, dass dies sowohl das Stundenentgelt für Überstunden bzw. Mehrarbeit als auch den Zeitzuschlag für Überstunden gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TVöD betrifft. Nicht zum Ent...