1.2.1 Bezug einer Entgeltersatzleistung
Bezieher von Entgeltersatzleistungen sind rentenversicherungspflichtig während sie von einem Sozialleistungsträger
- Krankengeld,
- Verletztengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Übergangsgeld oder
- Pflegeunterstützungsgeld
erhalten.
Sozialleistungsträger
Als Leistungsträger für Entgeltersatzleistungen im vorgenannten Sinne gelten die
- Kranken- bzw. Pflegekassen,
- Berufsgenossenschaften,
- Rentenversicherungsträger oder
- die Bundesagentur für Arbeit.
Unter "Bezug" ist dabei grundsätzlich die tatsächliche Zahlung der Entgeltersatzleistung zu verstehen. Sofern der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung ruht oder versagt wird, besteht keine Rentenversicherungspflicht. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Zahlung der Entgeltersatzleistung aufgrund einer freiwilligen Versicherung oder einer Pflichtversicherung erfolgt. Ebenso ist der Eintritt der Rentenversicherungspflicht unabhängig von der Höhe der gezahlten Entgeltersatzleistung.
1.2.2 Vorpflichtversicherung
Weitere Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist, dass der Bezieher der Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig gewesen ist (sog. "Vorpflichtversicherung").
In den dem Bezug der Entgeltersatzleistung vorangegangenen letzten 12 Monaten (nicht Kalenderjahr) muss mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein und dieser Pflichtbeitrag muss den sozialversicherungsrechtlichen Status des Leistungsbeziehers bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt haben.
Der Gesetzgeber verlangt also nicht, dass unmittelbar vor dem Bezug der Entgeltersatzleistung Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Das Merkmal "zuletzt versicherungspflichtig" kann demnach auch erfüllt sein, wenn die Rentenversicherungspflicht schon vor dem Leistungsbeginn – aber innerhalb der letzten 12 Monate – geendet hat.
Aufeinanderfolgende Entgeltersatzleistungen
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI immer nur an den jeweiligen Leistungsbezug anknüpft, sodass mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende unterschiedliche Entgeltersatzleistungen für die Feststellung der Vorpflichtversicherung keine Einheit bilden. Vielmehr muss für jede Entgeltersatzleistung gesondert festgestellt werden, ob die geforderte Vorpflichtversicherung erfüllt ist.
1.2.3 Fehlende Vorpflichtversicherung
Liegt dagegen zwischen dem Ende der Rentenversicherungspflicht und dem Beginn der Entgeltersatzleistung
- ein Zeitraum der Rentenversicherungsfreiheit bzw.
- Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor oder
- wurden freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nach § 7 SGB VI entrichtet,
tritt Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes nicht ein. In diesen Fällen mangelt es an der erforderlichen Vorpflichtversicherung. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf eigenen Antrag rentenversicherungspflichtig zu werden.
1.2.4 Beginn und Ende der Rentenversicherungspflicht
Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt die Rentenversicherungspflicht mit dem Tag des Beginns der Entgeltersatzleistung. Sie endet mit dem Tag, für den letztmals die Entgeltersatzleistung gezahlt wird.
1.2.5 Rückwirkender Wegfall der Entgeltersatzleistung
Die Rentenversicherungspflicht wird grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt, wenn nachträglich die Rechtsgrundlage für die Entgeltersatzleistung entfällt oder sich der Rechtsgrund für die Entgeltersatzleistung rückwirkend ändert. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entgeltersatzleistung rückwirkend entzogen, zurückgefordert und zurückgezahlt wird.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Entgeltersatzleistung anstelle von Arbeitsentgelt erbracht oder rückwirkend Vollrente wegen Erreichens der Altersgrenze zugebilligt wird. In diesen Fällen hat die Aufhebung der Bewilligung oder die Rückzahlung der Leistung auch den rückwirkenden Wegfall der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zur Folge.