1 Steuerfreiheit von Entgeltersatzleistungen
Durch die Vorschrift des § 3 Nrn. 1 und 2 EStG sind Entgeltersatzleistungen von der Besteuerung freigestellt, z. B.
- Arbeitslosengeld,
- Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II,
- (Saison-)Kurzarbeitergeld,
- Qualifizierungsgeld,
- Krankengeld,
- Insolvenzgeld und
- Mutterschaftsgeld.
Derartige Leistungen werden regelmäßig nach den Bestimmungen des SGB III gezahlt. Sie treten an die Stelle der aufgrund Krankheit, Geburt eines Kindes, Witterung, Arbeitslosigkeit oder Insolvenz wegfallenden Lohnbezüge.
Progressionsvorbehalt beachten
Durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts ergibt sich eine indirekte Besteuerung. Betragen Entgeltersatzleistungen mehr als 410 EUR im Kalenderjahr, ist der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dabei werden diese steuerfreien Leistungen für die Berechnung des Steuersatzes angesetzt und führen damit für die steuerpflichtigen Einkünfte zu einer höheren Besteuerung.
Elektronische Übermittlung von Entgeltersatzleistungen
In Anlehnung an die bereits für das Insolvenzgeld bestehende Regelung werden die Sozialleistungsträger verpflichtet, sämtliche dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Entgeltersatzleistungen an die Finanzverwaltung elektronisch zu übersenden. Die Übersendung der Daten über die gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums hat für jeden Leistungsempfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erfolgen.
Veranlagungspflicht bei Bezug von Entgeltersatzleistungen
Wegen der mit der elektronischen Bescheinigung von Entgeltersatzleistungen verbundenen möglichen steuerlichen Konsequenzen für den einzelnen Arbeitnehmer ist dieser vom Sozialleistungsträger darüber zu informieren, welche progressionsvorbehaltspflichtigen Zahlungen dem Finanzamt mitgeteilt worden sind. Außerdem ist der Steuerpflichtige auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine hieraus resultierende Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung hinzuweisen.
2 Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem
Progressionsvorbehalt nur bei Bezug von Arbeitslosengeld I
Nur das Arbeitslosengeld I unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Daher ist das Überschreiten der 410-EUR-Grenze insoweit unschädlich, als dies keine Pflichtveranlagung zur Folge hat.
3 Elterngeld
Das Elterngeld ist steuerfrei. Es wirkt sich jedoch, wie andere Entgeltersatzleistungen auch, im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf die Höhe des Steuersatzes aus, sofern andere steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden. Das Elterngeld ist in voller Höhe in die besondere Steuersatzberechnung einzubeziehen. Dies gilt auch für den Mindestbetrag von monatlich 300 EUR bzw. 150 EUR beim sog. Elterngeld Plus.
Auszahlung des Elterngelds durch Landesbehörden
Die Auszahlung des Elterngelds erfolgt durch die Landesbehörden. Diese stellen den bezugsberechtigten Eltern nach Ablauf des Jahres eine Bescheinigung über das gewährte Elterngeld für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung aus. Beiträge zur Sozialversicherung werden auf das Elterngeld nicht erhoben. Allerdings müssen Privatversicherte während des Bezugs von Elterngeld ihre Beiträge selbst weiterbezahlen. Arbeitgeberpflichten entstehen insoweit nicht.
Etwas anderes gilt, falls der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Elterngeld bezahlt, der lohnsteuer- und beitragspflichtig ist.
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Berechnung des Elterngelds
Das Elterngeld berechnet sich mit bis zu 67 % des in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) erzielten monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens und darf maximal 1.800 EUR pro Monat betragen. Bei Doppelverdiener-Ehegatten kann deshalb durch einen frühzeitigen Steuerklassenwechsel das Bundeselterngeld deutlich höher ausfallen, wenn derjenige Elternteil die günstigere Steuerklasse wählt, der anschließend zuhause bleibt.
Für die Berechnung des pauschalen Steuerabzugs ist grundsätzlich die Steuerklasse maßgebend, die sich aus der Lohnabrechnung für den letzten Monat im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes ergibt. Bei einem Steuerklassenwechsel im Bemessungszeitraum ist jedoch die Steuerklasse maßgebend, die relativ am längsten gegolten hat. Bei einem mehrmaligen Steuerklassenwechsel im Bemessungszeitraum ist nicht zwingend erforderlich, dass die günstigere Steuerklasse mindestens 7 Monate gegolten hat.
Höheres Elterngeld durch Steuerklassenwechsel
Das Ehepaar Müller erwartet im August 2024 die Geburt seines ersten Kindes. Herr Müller verdient im Monat 3.000 EUR, Frau Müller verdient 1.500 EUR. Sie beantragen im Januar 2024 einen Steuerklassenwechsel von I...