1 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
Grundsätzlich wird der mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen beitragspflichtig, wenn die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird. Zu berücksichtigen sind hierbei die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers. In den nachfolgenden Sonderfällen gilt es jedoch Besonderheiten zu beachten.
2 Besondere Personenkreise und/oder Zuschüsse
2.1 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Frauen erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Bei diesem Zuschuss handelt es sich nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Ermittlung der Beitragspflicht bei einem kalendertäglichen Arbeitsentgelt bis zu 13 EUR
Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von bis zu 13 EUR besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG. In diesem Fall stellt jede arbeitgeberseitige Leistung dem Grunde nach eine beitragspflichtige Einnahme dar. Es besteht aber Beitragsfreiheit, soweit die arbeitgeberseitige Leistung die Bagatellgrenze von 50 EUR nicht übersteigt. Somit bleiben insbesondere weitergezahlte vermögenswirksame Leistungen beitragsfrei.
Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von über 13 EUR übersteigt der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht. Es liegt somit ausschließlich eine nicht beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 23c SGB IV vor. Ein Überschreiten des SV-Freibetrags kann in diesem Fall nur eintreten, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung dieser Zuschüsse ist dann neben § 23c SGB IV die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV zu berücksichtigen.
Das auszugleichende Nettoarbeitsentgelt nach dem MuSchG entspricht bei gesetzlich Versicherten dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt. Die Abweichung bei anderen Versicherungsverhältnissen bleibt hier ohne Auswirkung, da der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht in die Ermittlung des SV-Freibetrags einfließt.
Ermittlung der Beitragspflicht bei einem kalendertäglichen Arbeitsentgelt von mehr als 13 EUR
Bruttoarbeitsentgelt |
monatlich |
2.000,00 EUR |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
monatlich |
1.286,20 EUR |
Mutterschaftsgeld |
monatlich |
390,00 EUR |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers |
monatlich |
1.200,00 EUR |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
kalendertäglich |
42,87 EUR |
Mutterschaftsgeld |
kalendertäglich |
13,00 EUR |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers |
kalendertäglich |
40,00 EUR |
SV-Freibetrag (1.286,20 EUR – 390 EUR) : 30 |
kalendertäglich |
29,87 EUR |
Das kalendertägliche Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt liegt über 13 EUR (hier: 42,87 EUR). Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers (1.200 EUR + 390 EUR = 1.590 EUR) monatlich um 303,80 EUR überschritten; da auch die Bagatellgrenze von 50 EUR überschritten wird, stellt der Betrag von 303,80 EUR die monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich: 303,80 EUR : 30 = 10,13 EUR) dar.
2.2 Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und nicht gesetzlich versichert sind, erhalten das Mutterschaftsgeld vom BVA. Das Mutterschaftsgeld ist auf max. 210 EUR begrenzt, dies gilt auch, wenn diese Arbeitnehmerin wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) versicherungsfrei ist. Als zu vergleichende Sozialleistung ist dennoch der Betrag von 390 EUR (monatlich) bzw. 13 EUR (kalendertäglich) anzusetzen. Denn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist stets an den Betrag von kalendertäglich 13 EUR geknüpft.
2.3 Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersversorgung
Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 4a SvEV bzw. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, können generell als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um
- pauschalbesteuerte Aufwendungen für umlagefinanzierte Pensionskassenversorgung oder von Beiträgen für eine Direktversicherung, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde bzw.
- nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG steuerfreie Aufwendungen für einen Pensionsfonds, für eine kapitalgedeckte Pensionskassenversorgung oder für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Direktversicherungen.
Weitergezahlte Zuwendungen für die betriebliche Altersversorgung sind deshalb stets als nicht beitragspflichtige Einnahme i. S. d. § 23c SGB IV anzusehen.
Auswirkungen von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung
Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen übernom...