Das Gesetz enthält im 1. Abschnitt allgemeine Bestimmungen bezüglich des Geltungsbereiches, des Gesetzeszieles, aber auch Begriffsdefinitionen. Kern des Gesetzes ist der 2. Abschnitt, der überschrieben ist mit "individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit" und der einen individuellen Auskunftsanspruch einzelner Arbeitnehmer schafft. Sie können verlangen, dass ihnen die Regeln der Entgeltfindung der eigenen Vergütung und der Entgelthöhe vergleichbarer Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechtes mitgeteilt werden. Der 3. Abschnitt enthält schließlich ein freiwilliges betriebliches statistisches Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit. Der 4. Abschnitt befasst sich sodann mit Berichtspflichten für größere Arbeitgeber als Bestandteil des handelsrechtlichen Lageberichtes.

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