Bei der Erfüllung des Auskunftsanspruches privilegiert das Gesetz tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber. Der Begriff der tarifgebundenen bzw. tarifanwendenden Arbeitgebers ergibt sich aus § 5 Abs. 4 und 5 EntgTranspG. Tarifgebundene Arbeitgeber sind Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag oder Entgeltrahmentarifvertrag aufgrund § 3 Abs. 1 TVG anwenden. Ihre Bindung an den Tarifvertrag ergibt sich also aus der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband. Ob sie diesen Tarifvertrag auch gegenüber den Arbeitnehmern anwenden müssen, die nicht selbst an den Tarifvertrag gebunden sind, sagt das Gesetz nicht. Offensichtlich geht es davon aus, dass dem so ist. Bei den "nur" tarifanwendenden Arbeitgebern wird das jedenfalls verlangt. Für den öffentlichen Dienst dürfte sich diese Frage nicht stellen, solange die Tarifverträge konsequent für alle Arbeitnehmer durch entsprechende vertragliche Bezugnahmeklauseln angewendet werden.
Tarifanwendende Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeber, die im Geltungsbereich eines Entgelttarifvertrages oder Entgeltrahmentarifvertrages die tariflichen Regelungen zum Entgelt durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten verbindlich und inhaltsgleich für alle Tätigkeiten und Beschäftigten übernommen haben, für die diese tariflichen Regelungen zum Entgelt angewendet werden. Hier reicht es eindeutig nicht aus, dass der Arbeitgeber nur mit einem Teil der Beschäftigten die tariflichen Regelungen anwendet. Er muss den Tarifvertrag wie ein tarifgebundener Arbeitgeber anwenden. Hinzu kommt noch, dass das schriftlich mit dem jeweiligen Arbeitnehmer vereinbart sein muss. Ist die Vereinbarung nur mündlich getroffen, handelt es sich nicht um einen tarifanwendenden Arbeitgeber. Als Nachweis für die schriftliche Vereinbarung dürfte der Nachweis nach § 2 des Nachweisgesetzes jedoch ausreichen.
Manche nicht tarifgebundenen TVöD-/TV-L-Anwender beziehen den Tarifvertrag nicht vollinhaltlich ein, sondern verwenden in den Arbeitsverträgen die Formulierung "in Anlehnung an den TVöD/TV-L". Sofern in diesen Fällen die Entgeltvorschriften des TVöD/TV-L einschließlich der §§ 12, 13 TVöD/TV-L in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltordnung nicht uneingeschränkt angewandt werden, handelt es sich nicht um tarifanwendende Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes.
Es kommt für die Beurteilung der Frage jeweils nur auf die Entgelttarifverträge bzw. Entgeltrahmentarifverträge an. Nicht erforderlich ist, dass auch sonstige Tarifverträge angewendet werden. Dabei wird allerdings übersehen, dass auch beispielsweise in Manteltarifverträgen Vergütungsansprüche wie Gratifikationen oder Urlaubsentgelt geregelt sein können. Hier wird man die Regelungen des § 5 Abs. 4 und 5 EntgTranspG entsprechend anwenden können und müssen. Die Regelung entspricht der Vermutungsregelung nach § 4 Abs. 4 EntgTranspG, wonach tarifvertragliche Entgeltsysteme eine Angemessenheitsvermutung, besser die Vermutung, dass sie nicht wegen des Geschlechtes beim Entgelt diskriminieren, zukommt. Das spielt aber im Tarifsystem des öffentlichen Dienstes keine Rolle, denn im TV-L/TVöD gibt es keine relevanten anderen Entgeltregelungen. Die früheren Tarifverträge bezüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind entfallen. Das Leistungsentgelt ist in § 18 TVöD/TV-L integriert.
Die Regelung wird flankiert durch § 13 Abs. 5 EntgTranspG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat (nach § 16 EntgTranspG entsprechend dem Personalrat) schriftlich oder in Textform bestätigen muss, ob er ein tarifanwendender Arbeitgeber ist. Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer aufgrund dieser Information des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmervertretung dann gegenüber dem Arbeitgeber entsprechende tarifliche Ansprüche geltend machen kann. Dies ist anzunehmen, da der Arbeitgeber sich ansonsten widersprüchlich verhält. Zumindest stellt eine solche Mitteilung des Arbeitgebers eine Vermutung dafür auf, dass auch der einzelne Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine tarifvertragliche Vergütung hat.