Sofern im Betrieb bzw. in der Dienststelle ein Betriebs- bzw. Personalrat vorhanden ist, wird der Auskunftsanspruch grundsätzlich von diesem erfüllt, wobei der Arbeitgeber eine entsprechende Mitwirkungspflicht hat, um der Arbeitnehmervertretung die Auskunftserfüllung zu ermöglichen. Der Anspruch richtet sich nach wie vor gegen den Arbeitgeber, wird jedoch gewissermaßen über die Arbeitnehmervertretung "abgewickelt". Die Beschäftigten können sich mit Auskunftsverlangen sowohl an den Arbeitgeber als auch – bei Bestehen eines Betriebs- oder Personalrates – an diesen wenden. Eine nicht entsprechende Adressierung des Auskunftsverlangens stellt die Ordnungsgemäßheit ihres Verlangens nicht infrage.
Wegen der Einzelheiten ist wiederum danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tarifgebundenen/tarifanwendenden Arbeitgeber handelt oder nicht.
Grundsätzlich wenden sich die Arbeitnehmer bei vorhandener Interessenvertretung der Arbeitnehmer an den Betriebs- oder Personalrat und treten mit ihrem Auskunftsverlangen an diesen heran. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG nimmt der Betriebsrat die Aufgaben der Auskunftserteilung wahr. Der Betriebs- oder Personalrat hat den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen in anonymisierter Form und umfassend zu informieren. Zur Erfüllung des Auskunftsanspruches hat der Betriebs- oder Personalrat das Recht, durch den Betriebsausschuss Einblick zu nehmen in die Bruttolohnliste, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt zu sein hat und alle Entgeltbestandteile einschließlich übertariflicher Zulagen und ausgehandelter individueller Zulagen ausweisen muss. Mit Ausnahme der Aufschlüsselung nach dem Geschlecht ist das nicht neu. Der Betriebsrat hatte einen solchen Anspruch bisher auch schon nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG(§ 68 Abs. 2 BPersVG), wenn er dies für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigte. Aus dem entgeltlistenbezogenen Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG folgt kein Anspruch des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter.
Nach entsprechender Einblicknahme informiert der Betriebs- oder Personalrat den anfragenden Arbeitnehmer und teilt diesem die entsprechenden Informationen, auf die der Arbeitnehmer nach § 11 EntgTranspG einen Anspruch hat, mit.
Will der Arbeitgeber nicht, dass die Vertretung der Arbeitnehmer den Auskunftsanspruch erfüllt, kann er nach § 14 Abs. 2 EntgTranspG die Erfüllung des Auskunftsanspruches selbst übernehmen, wenn er dies zuvor der Arbeitnehmervertretung gegenüber erläutert hat. Das kann diese nicht verhindern. Das ist längstens für die Dauer einer Amtszeit möglich. Übernimmt der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, hat er die Arbeitnehmervertretung umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antwort zu informieren. Spiegelbildlich kann nach § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG auch die Arbeitnehmervertretung vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Auskunftsanspruch selbst erfüllt. Diese Verfahrensregeln gelten nach § 15 Abs. 2 EntgTranspG grundsätzlich auch dann, wenn es sich um einen nicht tarifgebundenen/tarifanwendenden Arbeitgeber handelt. Zieht der Arbeitgeber die Auskunftserteilung an sich, entfällt der Anspruch des Betriebs- bzw. Personalrats auf Einblick in die Entgeltliste nach § 13 Abs. 2 und 3 EntgTranspG.