Eine Frist für die Auskunftserteilung benennt das Gesetz nur für nicht tarifgebundene/tarifanwendende Arbeitgeber. Sie haben nach § 15 Abs. 3 EntgTranspG die Verpflichtung, die nach § 10 EntgTranspG verlangten Auskünfte – deren Vollständigkeit vorausgesetzt – innerhalb von 3 Monaten nach Zugang in Textform zu erteilen.

Ist der nicht tarifgebundene/tarifanwendende Arbeitgeber der Auffassung, der Arbeitnehmer habe eine falsche Vergleichstätigkeit angegeben, hat er dies nachvollziehbar zu begründen. Der Arbeitgeber – oder wenn vorhanden die Arbeitnehmervertretung – hat in diesem Fall seine Auskunft auf die für richtig gehaltene Tätigkeit zu beziehen.

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