Für den nicht tarifgebundenen/tarifanwendenden Arbeitgeber regelt § 15 Abs. 5 EntgTranspG eine Sanktion für den Fall, dass er seine Auskunftspflicht nicht erfüllt. Er trägt dann im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Das gilt auch, wenn der Betriebsrat/Personalrat eines solchen Arbeitgebers aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (insbesondere unterlassene Vorlage der aufbereiteten Bruttolohnliste) die Auskunft nicht erteilen konnte. Was unter einem "Unterlassen der Erfüllung der Auskunftspflicht" zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Falls der Arbeitgeber mit der Erfüllung der Auskunftspflicht in Verzug kommt, kann der Arbeitnehmer jedenfalls so lange, bis der Arbeitgeber die Auskunftspflicht erfüllt, sich darauf berufen, der Arbeitgeber habe die Erfüllung unterlassen. Auch dann, wenn die Erfüllung nur unvollständig ist, weil beispielsweise der Arbeitgeber die Kriterien der Entgeltfindung nicht nachvollziehbar benannt hat, ist der Anspruch auf Auskunft nicht erfüllt, denn eine nur teilweise Erfüllung ist keine Erfüllung i. S. v. § 362 BGB.

Für den tarifgebundenen/tarifanwendenden Arbeitgeber gibt es keine derartige Sanktion. Da der Gesetzgeber hier bewusst von einer Sanktion abgesehen hat, kann auch nicht angenommen werden, dass die Nichterfüllung der Auskunftspflicht eine Vermutung i. S. v. § 22 AGG darstellt. Eine solche Vermutung hat der Gesetzgeber ausdrücklich für den Fall geregelt, dass der nicht tarifgebundene/tarifanwendende Arbeitgeber seiner Auskunftspflicht nicht erfüllt. Der Gegenschluss hieraus kann nur bedeuten, dass es diese Vermutungsregelung bei tarifgebundenen/tarifanwendenden Arbeitgebern nicht gibt.

Gleichwohl sollte in der Praxis darauf geachtet werden, dass tarifgebundene/tarifanwendende Arbeitgeber den Auskunftsanspruch fristgerecht erfüllen, da derzeit unklar ist, wie die Gerichte mit einer Nichterfüllung des Auskunftsanspruches umgehen werden.

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