Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses bei ab dem 1.1.2019 vereinbarter Entgeltumwandlung bzw. bei vor diesem Zeitpunkt vereinbarten Entgeltumwandungen ab dem 1.1.2022 besteht dagegen, wenn der in den Arbeitsverträgen in Bezug genommene Tarifvertrag nicht als "einschlägiger" Tarifvertrag zu werten ist.

Der Tarifvertrag ist nicht einschlägig, wenn Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nicht unter den räumlichen, zeitlichen, fachlichen oder persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber nicht, auch nicht potenziell, Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands bzw. Partei des Tarifvertrags werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Forschungseinrichtung mit Verweis auf den TVöD-Bund und die ergänzenden Tarifverträge

Eine in der Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins (e. V.) organisierte Forschungseinrichtung mit Sitz in Bayern finanziert sich zu nahezu 100 % aus öffentlichen Mitteln. Nach der Verweisung in den Arbeitsverträgen richten sich die Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen des TVöD-Bund sowie den diesen ergänzenden Tarifverträgen. Damit ist zwar auch der TV-EntgeltU-B/L einbezogen. Da die Forschungseinrichtung jedoch nicht vom Geltungsbereich des TVöD-Bund erfasst ist, sind der TVöD-Bund sowie der TV-EntgeltU-B/L keine "einschlägigen" Tarifverträge.

Das BAG stellte dies in seinem Urteil vom 19.4.2011 zur vergleichbaren Frage, ob der Anspruch auf Entgeltumwandlung durch Anwendung des Tarifvertrags Altersversorgung ausgeschlossen ist, klar[1]:

Das Forschungsunternehmen verwies im konkret entschiedenen Fall in den Arbeitsverträgen auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung für die Angestellten des Bundes und die diesen ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge. Auf das Arbeitsverhältnis fand damit unter anderem der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1.3.2002, ab 1.10.2005 der TVöD sowie der TVÜ-Bund Anwendung. Der ATV stellte keine gem. § 19 Abs. 2 BetrAVG (zum damaligen Zeitpunkt: § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG a. F.) zulässigerweise vom Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG abweichende "einschlägige" tarifliche Bestimmung dar. Der BAT in der Fassung für die Angestellten des Bundes erfasst im Geltungsbereich nicht die in privatrechtlicher Rechtsform organisierte Forschungseinrichtung.

Übertragen auf vorstehendes Beispiel, in dem die Forschungseinrichtung auf den TVöD-Bund sowie den EntgeltU-B/L als ergänzenden Tarifvertrag verweist, bedeutet dies:

Der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge gelten nach § 1 TVöD nur für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbands der VKA ist. Vom Geltungsbereich des TVöD sind somit nur der Bund sowie Arbeitgeber erfasst, die Mitglieder eines KAV sind bzw. potenziell Mitglied werden können. Der TVöD-Bund ist für die Forschungseinrichtung kein "einschlägiger" Tarifvertrag. Gleiches würde gelten bei Verweis auf den TVöD-VKA, da die Forschungseinrichtung mit Sitz in Bayern nach § 3 der Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern nicht die Möglichkeit hat, Mitglied in diesem Arbeitgeberverband zu werden.

 
Wichtig

Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung trotz Verweis auf den Entgeltumwandlungstarifvertrag

Kann ein sog. TVöD-Anwender bzw. TV-L-Anwender nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands werden, weil die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Eintritt in den Arbeitgeberverband nicht erfüllt sind, so ist die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses i. H. v. 15 % des entgeltumgewandelten Betrags, gedeckelt durch die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen, durch die Anwendung des Entgeltumwandlungstarifvertrags des öffentlichen Dienstes nicht gem. § 17 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen.

Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Entgeltumwandlungstarifvertrags erfasst ist.

Nur dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien insbesondere in den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen Tarifvertrags fallen, schließt der Tarifvertrag auch beim nichttarifgebundenen Arbeitgeber die Zuschusspflicht wirksam aus.

In den Geltungsbereich des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge fallen der Bund und Arbeitgeber, die Mitglied in einem Kommunalen Arbeitgeberverband werden können.

In den Geltungsbereich des TV-L fallen Arbeitgeber, die Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL sein können.

Vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind nach § 1 Abs. 2 TVöD/TV-L – neben zahlreichen weiteren Personengruppen – insbesondere leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, und Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?